Bestätigung der Stadt Treysa betr. zwei Rechtssprüche von 1486
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Urk. 18, 542
Urk. 18, Urk. A II Kl. Cappel 1491 Juni 20
Urk. 18 Kloster Spieskappel - [ehemals: A II]
Kloster Spieskappel - [ehemals: A II] >> 1490-1499
1491 Juni 20
Ausf. Papier. - RundSg der Stadt Treysa vorderseitig aufgedrückt, Abb. Küch: Siegel (wie Nr.5) S.298 Nr.1
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Datum vf Montag nach Geruasii et Prothasii martirum anno domini etc 1491
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Schultheiß, Bürgermeister und Rat der Stadt Treysa bekunden, daß der vor ihnen erschienene Abt Johann von Cappel Auskunft begehrte über einen zwischen ihm und Cuntze Röllshausen (Reilshusen) am 23. Januar 1486 ergangenen Rechtsspruch (der gespruchen ist in anno etc. lxxx sexto vf montag nach Vincenti martiris), der wie folgt kautet: Nach Beschuldigung und Antwort beider Parteien haben die Schöffen in der Weise Recht gesprochen, daß Cuntze die schuldige Gülte, nämlich 5 fl., innerhalb von 14 Tagen zahlen soll. Ein weiterer Rechtsspruch aus der gleichen Zeit, den Abt Johann ebenfalls begehrte, betraf ihn und Kuntze Lupolt (Lupult). Hier sprachen die Schöffen dergestalt Recht, daß Johann sich 'billich halde' nach Ausweis der Urkunde betreffend Kuntze Lupolt. Die Ausst. bekunden eidlich, daß diese Rechtssprüche so ergangen und gesprochen waren, und daß sie den Hauptbrief darüber unverletzt an Siegel und Schrift im Gericht gesehen hatten.
Vermerke (Urkunde): Rückvermerk: ---
Vermerke (Urkunde): Zeugen: ---
Vermerke (Urkunde): Siegler: die Stadt Treysa
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: ---
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: ---
Vermerke (Urkunde): Literatur: ---
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Schultheiß, Bürgermeister und Rat der Stadt Treysa bekunden, daß der vor ihnen erschienene Abt Johann von Cappel Auskunft begehrte über einen zwischen ihm und Cuntze Röllshausen (Reilshusen) am 23. Januar 1486 ergangenen Rechtsspruch (der gespruchen ist in anno etc. lxxx sexto vf montag nach Vincenti martiris), der wie folgt kautet: Nach Beschuldigung und Antwort beider Parteien haben die Schöffen in der Weise Recht gesprochen, daß Cuntze die schuldige Gülte, nämlich 5 fl., innerhalb von 14 Tagen zahlen soll. Ein weiterer Rechtsspruch aus der gleichen Zeit, den Abt Johann ebenfalls begehrte, betraf ihn und Kuntze Lupolt (Lupult). Hier sprachen die Schöffen dergestalt Recht, daß Johann sich 'billich halde' nach Ausweis der Urkunde betreffend Kuntze Lupolt. Die Ausst. bekunden eidlich, daß diese Rechtssprüche so ergangen und gesprochen waren, und daß sie den Hauptbrief darüber unverletzt an Siegel und Schrift im Gericht gesehen hatten.
Vermerke (Urkunde): Rückvermerk: ---
Vermerke (Urkunde): Zeugen: ---
Vermerke (Urkunde): Siegler: die Stadt Treysa
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: ---
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: ---
Vermerke (Urkunde): Literatur: ---
Wir schultheise, burgermeister vnd raid der stad Treisa bekennen (2) mit dissem vffin briue das vor vns komen ist der wirdige vnd (3) geistliche her Johan apt zcu Cappel etc begerende eins rechtspruchs (4) zcuschin siner liebe vnd einen genant Kuntze Reilshusen, der gespruchen (5) ist in anno etc lxxx sexto vf montag nach Vincenti martiris (Jan.23] also luden(6)de: Item nach schulden vnd antworte so ergangen zcuschin dem vor(7)genanten er Johan apt zcu Cappel vnd Kuntze Reilshusen han die schef(8)fin vor recht gewieset das Kuntze Reilshusen sal billich hobenungk (?) (9) machen ern Johan apt etc. der gulde, nemlich funf gulden bynnen (10) vierzcehin tagen. Ouch had der megenante er Johan apt etc. begert eins (11) rechtspruchs zcuschin siner liebe vnd Kuntzen Lupult, ouch gespruchen vf die (12) selbe zciit egerurt. Item han die scheffin vor recht gewieset das sich (13) er Johan apt etc. billiche halde nach vßwisunge siner briue antref(14)finde Kuntze Lupult. Das sulliche rechtspruche also ergangen ime ge(15)richt stad vnd gespruchen sprechen wir vf die eyde, die wir vnserm (16) gnedigen herren getan han. Ouch bekennen wir schultheise, burgermeister, rad (17) egenant das wir sulliche hoibt briue da sulliche rechtspruche vbir ge(18)scheen sind vnuerletzt an sigil vnd schrift gesehin habin an gericht (19) stad. Das nehmen wir ouch vf die berurten eyde. Vnd des zcu bekent(20)ße so han wir burgermeister vnd rad vnser ingesigel zcu ende der schrift (21) vfgedruckt, des ich schultheise obgerurt hier zcu mit gebruche. Datum ...
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
10.06.2025, 09:13 MESZ