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Es wird bekundet, dass es 1764 Oktober 13 in Herbstein vor der
zuständigen Kommission (Actum coram comissione Herbstein den 13ten 8bris
1764), bes...
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1761-1770
1764 Oktober 19
Ausfertigung, Papier, unbesiegelt
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Blanckenaw 19ten 8bris anno 1764
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Es wird bekundet, dass es 1764 Oktober 13 in Herbstein vor der zuständigen Kommission (Actum coram comissione Herbstein den 13ten 8bris 1764), bestehend aus Forstrat Thomas und Amtsvogt Dotter von Herbstein einerseits sowie Amtsvogt Hergnet von Blankenau als Deputiertem der Propstei Blankenau andererseits, im Zuge der Grenzregulierung zur Klärung der strittigen Jagdrechte zwischen der Propstei und der Freiherren von Riedesel im Gebiet Herbstein gekommen ist. Beteiligte der Kommission waren als Kommissare auf Seiten Blankenaus neben Amtsvogt Hergnet auch der Propsteijäger Karl Howeyl, auf Seiten der Riedesel Amtsschultheiß Habicht aus Engelrod (Engelroth) [Gem. Lautertal im Lkr. Vogelsberg], Oberjäger Köhler aus Dirlammen [Gem. Lautertal im Lkr. Vogelsberg] sowie die riedeselischen Jäger und Förster Johann (Hannes) aus Hopfmannsfeld (Hoppmannsfeld) [Gem. Lautertal im Lkr. Vogelsberg] und Marquard aus Eichenrod (Eichenroth) [Gem. Lautertal im Lkr. Vogelsberg]. Zur Klärung der Grenzen der Jagdbezirke der beiden Herrschaften haben die genannten Kommissare die in der Urkunde genau beschriebenen Reviere gemeinsam beritten. Die Parteien haben sich mittels eines Gutachtens zum Nutzen der Propstei Blankenau dahingehend verglichen, dass es künftig verboten sein soll, entlang der Grenze dort zu jagen, wo Grenzsteine Grundstücke in Privatbesitz (koppel privative) anzeigen, denn so sei es auch schon bei der früheren Verpfählung der Grenze festgelegt worden. Den Bestimmungen des früheren Vergleichs ist außerdem hinzugefügt worden, dass 1. zur Hegezeit eine angemessene Hege des Jagdwilds betrieben werden soll; 2. nach Waidmannsbrauch krankes oder angeschossenes Wild über die Grenzen hinweg weiterverfolgt werden darf (wildfolge). Außerdem sind Schäden, die dadurch entstanden sind, dass auf den Gebietsgrenzen stehende Bäume gefällt wurden, in Augenschein genommen worden. 3. Der Holzeinschlag (holtzfolge) von beiden Seiten wurde dahingehend geregelt, dass Bäume, die nach dem Fällen über die Grenzen ragen, derjenigen Seite zuzurechnen sein sollen, wo der Baum mit seinem Stamm ursprünglich stand; 4. Falls jemand zum Schaden der anderen Seite zukünftig einen Baum fällen sollte, soll dieser Baumfrevler nach beiderseitiger Besichtigung des Schadens bestraft werden. - Es wird bekundet, dass die genannten Abmachungen zwischen der Propstei und den Freiherren von Riedesel von Seiten der Propstei als Oberjagdherr vom Abt und Bischof von Fulda gebilligt worden sind, nachdem es schon 1764 Oktober 10 in Herbstein zu mündlichen Vorherhandlungen in dieser Sache mit dem Abt gekommen war. Die bevollmächtigten Kommissare sind außerdem aufgefordert worden, durch ihre Unterschriften diesen Vergleich zu legitimieren, um den Vergleich dann mit den Bevollmächtigten der von Riedesel endgültig abzuschliessen. Ausstellungsort: Blankenau. (siehe Abbildungen: 1. Seite, 2. Seite, 3. Seite, 4. und 5. Seite, 6. und 7. Seite, 8. Seite, Rückseite)
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: (Lotharius freiherr von Hohenfeldt domcapitular zu Fulda et pro tempore probst manu propria)
Auf S. 1 findet sich ein ausführliches Regest von späterer Hand, das den Inhalt dieses Vergleichs wiedergibt.
Die Datierungszeile findet sich nach der Unterschrift.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.