Anspruch auf das Gut nebst Mühle bei Horst des Heinrich in der Mühle und seiner Frau Agnes. Diese hatten die vier Kinder Lentz, Mattheis, Matthias und Helligen. Fraglich ist nun, ob nach dem Tod der Eltern nur ihre Kinder erben oder ob der Appellant als Enkel in die Rechte seines verstorbenen Vaters eintritt. Der Appellat, Onkel des Appellanten, behauptet, Heinrich habe in einem Vertrag auf seine Ansprüche verzichtet.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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