Landrichter und Landmarschälle der Ritter- und Landschaft der Herzogtümer Mecklenburg urkunden, dass die mecklenburgische Ritterschaft nach dem Landtagsprotokoll vom 11. November 1885 dem Erbhofmeister und Kammerherrn Carl Hans Constantin Grafen von Königsmarck auf Netzeband und seiner Ehefrau die Agnition in die Rechte des eingeborenen Adels nach herkömmlicher Verfassung und uraltem Gewohnheitsrecht erteilt.

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Brandenburgisches Landeshauptarchiv
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