Notar Georg Krenckel, Bürger zu Altdorf genannt Weingarten, beurkundet die von Franciscus [Dietrich], Abt zu Weingarten, für sich und im Namen der Gemeinde Litzelbach eingelegte Rekusation bzw. Exception gegen eine inserierte Ladung des Konrad Lupperger, Stabhalter des Dorfgerichts Altshausen, vom 4. Juli 1631. Darin wurden die Einwohner bzw. die Hirtenmeister und Pfleger des Weilers Litzelbach geladen, um sich auf die Klage von Hans Hagen, Matheis Arnat und Jerg Strigel, Gemeinde- und Dorfpfleger von Altshausen, in einer Weidestreitigkeit zu rechtfertigen. Gestritten wird um das Weiderecht auf den Altshausener Feldern oberhalb des Garweidengrabens bei der Straße nach Eichstegen und Litzelbach, namentlich in einem Wieslein genannt die Hilf. Da sich die Litzelbacher dort ein Weiderecht anmaßen, erhebt die Gemeinde Altshausen eine Diffamationsklage (actio ex lege diffamari), um die Litzelbacher zum Beweis ihrer Gerechtigkeit zu zwingen oder ihnen gegebenenfalls ein ewiges Stillschweigen aufzuerlegen. Weingarten hält die Ladung für ungültig, weil sie nur mit dem "Privatsignet" Luppergers gesiegelt ist. Außerdem ist das Gericht von Altshausen selber am Ausgang des Prozesses interessiert und damit Partei. Auch wird die Zulässigkeit der Diffamationsklage bestritten. Weingarten beschwert sich seinerseits, daß die Altshausener dem Litzelbacher Gemeindsmann Joachim Michelberger eine Kuh gepfändet haben. Das Kloster Weingarten ist an der Sache wegen Leibeigenschaft und Grundherrschaft über Litzelbach interessiert und hat die Pfändungssache bereits bei einem unparteiischen Gericht (d.i. Reichskammergericht) anhängig gemacht. Der Notar stellt die ihm übergebene Rekusations- und Exceptionsschrift am 5. August dem Gericht Altshausen zu.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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