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Die Witwe Margarete (Margaretha) Dorothea Gross, geborene von
Buchenau, Johann Philipp Molitor, Mainzer Oberschultheiß des Amts
Schöllkrippen (Sch...
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Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: So geschehen Fuldt den 7. Iunii anno 1696
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Die Witwe Margarete (Margaretha) Dorothea Gross, geborene von Buchenau, Johann Philipp Molitor, Mainzer Oberschultheiß des Amts Schöllkrippen (Schöllkröppen), dessen Ehefrau Katharina Kristina (Catharina Christina) Molitor, und deren drei Schwestern Anna Lucretia von Calenberg, Anna Katharina (Catharina) von Calenberg und Elisabeth Margarete (Elisabetha Margaretha) von Calenberg bekunden, dass Margarete Dorothea Gross und Hermann Siegmund (Sigmundt) von Peterswald zu Leibolz (Leiboldts), Fuldaer Forstmeister, als Vormund der zuvor genannten vier Schwestern von Calenberg, dem Placidus [von Droste], Abt von Fulda, die von ihrem verstorbenen Ehemann, Schwager und Vater, Otto Wilhelm von Calenberg, herrührenden Fuldaer Lehngüter in Dipperz und Borsch (Borscha) [Ortsteil von Geisa] mit allem Zubehör und allen Rechten dauerhaft für 13800 Gulden, jeder Gulden zu 15 Batzen oder 60 Kreuzern Fuldaer Währung, verkauft haben, wie der darüber ausgestellten Urkunde von 1692 Juli 28 (So geschehen Fuldt den 28ten Iulii 1692) zu entnehmen ist [vgl. Nr. 2020]. Die Urkundenaussteller bekunden, dass die Kaufsumme von 13800 Gulden vom Abt vollständig bezahlt worden ist und sagen den Abt und das Kloster von der Zahlung der Kaufsumme los; sie verzichten für sich und ihre Erben auf alle Ansprüche auf die verkauften Güter, weisen Abt und Kloster in deren Besitz ein, leisten Währschaft und verzichten auf die Einlegung jedweder Rechtsmittel, insbesondere das Frauen betreffende Recht Senatus Consultum Velleianum. Ankündigung der Unterfertigung. Siegelankündigung. Da die Vormundschaft des Hermann Siegmund von Peterswald mittlerweile beendet ist, haben die drei Schwestern ihren Schwager, Johann Philipp Molitor, gebeten, dass er für sie und seine Ehefrau als Vormund (curator) die vorliegende Quittung (general quittanz) bestätigt. Außerdem sind folgende Personen gebeten worden, die Quittung als Zeugen mit Unterschrift und Siegel zu bestätigen: Johann Wilhelm (Wilhelmb) Stein, öffentlicher Notar kraft kaiserlicher Autorität und Anwalt und Prokurator am Fuldaer Hofgericht; Adam Reinhard Molter, öffentlicher Notar kraft päpstlicher Autorität und am Fuldaer Konsistorium eingeschriebener Notar; Kaspar (Caspar) Athanasius Anton (Antonius) Hopf, Bürger und Korporal in Fulda. Handlungsort: Fulda. (siehe Abbildungen: Seite 1, Seite 2 und 3, Seite 4 und 5, Seite 6 und 7, Rückseite; Siegel: Lacksiegel 1, Lacksiegel 2, Lacksiegel 3, Lacksiegel 4, Lacksiegel 5, Lacksiegel 6, Lacksiegel 7, Lacksiegel 8, Lacksiegel 9)
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: (Margreta Dorothea Grossin / geborne von Buchnau
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Iohann Philip Molitor manu propria
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Catrina Cristina Molitorin geborne von Callenberg
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Anna Lucretia geborne von Callenberg
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Anna Caterina / von Callenberg
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Liesabeta Margrete / von Calenberg
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Ioannes Guilielmus Stein / notarius caesareus publicus / iuratus requisitus et / rogatus in fidem subscripsi et / subsignavi manu propria
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Adamus Reinhardus Molter notarius / apostolicus tanquam testis ad hunc actum / legitime requisitus et rogatus in fidem subscripsi / et subsignavi manu propria
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Johann Wilhelm Stein, Adam Reinhard Molter, Kaspar Athanasius Anton Hopf
Vermerke (Urkunde): Siegler: Margarete Dorothea Gross, Johann Philipp Molitor, Katharina Kristina Molitor, geborene von Calenberg
Vermerke (Urkunde): Siegler: Anna Lucretia von Calenberg, Anna Katharina von Calenberg, Elisabeth Margarete von Calenberg, Johann Wilhelm Stein, Adam Reinhard Molter, Kaspar Athanasius Anton Hopf
Das Senatus Consultum Velleianum ist ein Senatsbeschluss des 1. Jahrhunderts nach Christus, der die Geschäftsfähigkeit von Frauen zu ihrem eigenen Schutz einschränkt. Zur Rezeption im Mittelalter vgl. Lehner, Senatus Consultum Velleianum.
Vgl. hierzu auch Nr. 2025.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.