Philipp, Elekt von Speyer, schließt in Streitigkeiten zwischen Kurfürst Philipp von der Pfalz und Hans von Trotha (Drat), Ritter und vormals Marschall des Pfalzgrafen, einer- sowie Abt und Konvent des Benediktinerstifts zu Weißenburg den nachfolgenden Vertrag, nachdem das Stift gegen Philipp, Hans und weitere Personen rechtlich bei dem Heiligen Stuhl zu Rom vorgegangen war und dort den Bann gegen diese erreicht hatte. Trotz gütlicher Schlichtungstage, Verträge und anderer Mittel konnte die Zwietracht nicht beendet werden, obgleich der Elekt erreichen konnte, dass beide Seiten vor ihm und seinen Räten als Schlichter nun zum zweiten Mal zusammenkamen. Dort wurde folgende Einigung erreicht: 1. Für das Schloss Berwartstein (Berbenstein) wird eine Zugehörde und ein Bezirk eingerichtet, der vom Elekten oder seinen Beauftragen abgemessen wird, sodass jeder bei seinem Anteil bleibt. Dieser Bezirk soll nicht weiter als eine Viertelmeile reichen und Dörfer oder Wald des Gotteshauses nicht miteinschließen, dem auch die Zehnten und Nutzungen aus dem Bezirk verbleiben. [2.] Der Pfalzgraf und seine kurfürstlichen Erben sollen das Schloss mit Zugehör vom Abt und Gotteshaus Weißenburg zu Aftermannlehen empfangen und die übliche Lehenspflicht leisten. An ihrer Stelle kann ein Ritter, der zuvor dem Stift nicht mit Mannschaft verpflichtet war, das Lehen tragen. Da das Schloss in der Mundat (Montat) liegt, sollen die Schlossbesitzer die dortige Freiheit genießen und sich an die dortige Ordnung halten. [3.] Das Stift darf aus dem Schloss heraus nicht mehr befehdet oder geschädigt werden. Falls dies geschieht, soll der Kurfürst dafür sorgen, dass die Fehde abgestellt wird und das Stift Schadensersatz erhält. Umgekehrt soll das Stift nichts Feindliches gegen das Schloss unternehmen. [4.] Alle Dörfer, Weiler, Höfe, Leute, Güter, Zehnten, Äcker, Wiesen, Wälder, Felder, Wildbanne, Gewässer, Weiden, Nutzungen, Renten, Gefälle, Obrigkeiten und Gerechtigkeiten, die bislang zum Schloss gebraucht wurden und vom Stift rechtlich erlangt wurden, sollen mit allem Zugehör dem Stift zugestellt werden. Dem Kurfürsten und Christoph von Trotha oder seinen Vormunden bleibt es vorbehalten, Belege für den käuflichen oder anderweitig rechtlichen Erwerb vorzubringen. Diese müssen sie dann nicht dem Gotteshaus überstellen. [5.] Bezüglich der Dörfer Altenstadt (Altstat), Schweighofen (Sweghofen), Schleithal (Sleital), Seebach (Sebach), Rott (Rode), Oberhofen (Obernhofen), Steinselz und Ingolsheim (Obern Ingoltzheim), in denen das Stift veräußerte Gerechtigkeiten zu haben vermeint und die im letzten Krieg von der Pfalz in andere Hände gekommen sind, bleibt es dem Stift vorbehalten, sich an die Inhaber zu wenden. Sollten die Dörfer wieder zur Pfalz kommen, soll der Pfalzgraf den Abt wieder in die noch ausstehenden Gerechtigkeiten einsetzen und an deren Nutzung nicht hindern, sofern der Pfalzgraf keine gekauften oder vertraglichen Gerechtigkeiten vorweisen kann. [6.] Wegen des halben Zehnten zu Rechtenbach, des Hauptrechts und des Gerichtszwangs in der Gemeinschaft Guttenberg soll sich das Stift an Alexander [von Pfalz-Zweibrücken] wenden. Was dieser von seinem Teil ihnen überlässt, soll der Pfalzgraf gleichfalls von seinem Teil überlassen. [7.] Den Zehnten zu "Hastall" soll der Pfalzgraf dem Gotteshaus überlassen, wobei den Einwohnern vorbehalten bleibt, den Rechtsgang zu suchen, falls sie meinen, ihn nicht geben zu müssen. [8.] Der Pfalzgraft überlässt dem Stift die Hauptrechte von Bastarden in der Mundat, behält aber seine Gerechtigkeiten an ihren Gütern, wie es ihm vom Reich her zusteht. [9.] Die Leininger, Rheingräflichen und Ochsensteiner Lehen sollen fortan durch den Abt von Weißenburg als Vertreter des Stifts dem Pfalzgrafen und dessen kurfürstlichen Erben als Mannlehen verliehen werden. Für die Leininger und Rheingräflichen Lehen sollen die Pfalzgrafen einen Grafen oder Herren, für die Ochsensteiner Lehen einen Ritter als Träger bestimmen. [...] [...] [10.] Der Pfalzgraf überstellt dem Gotteshaus das Dörflein Schweigen (Sweygen). [11.] Der pfalzgräfliche Anteil am Wein- und Fruchtzehnt zu Lambsheim ist fortan ein Teil der Leininger Lehen. Der Pfarrer zu Lambsheim erhält davon jährlich im Herbst ein Fuder Wein. [12.] Der Pfalzgraf und seine Amtleute belassen das Stift bei seinen summarisch aufgeführten Gerechtigkeiten in der Mundat. [13.] Sie sollen niemanden, der dem Stift Weißenburg unterworfen ist, gegen dieses widerrechtlich schützen, schirmen oder handhaben. [14.] Der Pfalzgraf nimmt das Stift in seinen Erbschirm. [15.] Die Forderungen des Stifts gegen die Brüder Philipp und Friedrich Sturmfeder, die dem Stift geholfen haben, das Schloss Sankt Remigius (Remig) einzunehmen, als Unterpfand unbilligerweise Zehnten und Güter des Stifts an sich gebracht und die Nutzungen für 11 Jahre genossen haben, bleiben von diesem Vertrag unberührt. [16.] Für die Übergabe der vorgenannten Güter um Berwartstein auf Bewährung wurde der Elekt Philipp als Richter bestimmt, vor dem die Einsprüche binnen Monatsfrist vorgebracht werden sollen. [17.] Als Ersatz für die Güternutzung, Abnutzung des Schlosses Sankt Remigius mit zugehörigem Dorf, Höfen und Gütern, mitsamt Hausrat, Geschützen und mehr, was dort zu Zeiten der Eroberung durch Hans von Trotha gewesen war und dem Stift entwendet wurde, sowie für Weinzehnten, Nutzungen und sonstige Schäden und Kosten in der Sache, sollen der Pfalzgraf und seine Erben 15.000 rheinische Gulden bezahlen, wie es ein gesonderter Schuldbrief regeln wird. [18.] Wenn eine Seite meint, eine Bestätigung dieses Vertrags von Seiten des Papsts oder des römischen Königs zu benötigen, darf sie diese auf eigene Kosten erlangen. Wenn alle Bedingungen dieses Vertrags erfüllt wurden, sollen der Abt und der Konvent einwilligen, dass der Pfalzgraf, Hans von Trotha und alle Betroffen vom Bann absolviert werden und die ausgegangenen Interdikte aufgehoben werden. Diesbezüglich sollen sie dem Pfalzgrafen bald ihren Konsens schriftlich übergeben, wobei ihnen am Heiligen Stuhl keine Kosten entstehen sollen. [19.] Damit sollen alle genannten Parteien in der Sache, mitsamt ihren Erben, Nachkommen, Anhängern, Helfern und Verbundenen, besonders auch Friedrich Kessler und Enderlin von Ingelau (vonn Iglawe), gänzlich in der Sache geschlichtet sein und keiner mehr Forderungen an den anderen stellen. Sich daraus ergebene Ungnade ist gesühnt, alle Sentenzen, Urteile, Prozesse und Gerichtshandlungen in der Sache zu Rom oder anderswo sind nichtig. Gefangene sind freizulassen, unbezahltes Schatzgeld darf nicht mehr gefordert werden. [20.] Wegen Schulden des Stifts, verpfändeter Güter und etlicher im Krieg nicht bezahlter Gülten sollen das Stift und der Pfalzgraf oder seine Amtleute eine gütliche Einigung mit den Gläubigern suchen. [21.] Kurfürst Philipp von der Pfalz sowie Abt Wilhelm und der Konvent von Weißenburg beurkunden ihre Zustimmung und versprechen die Einhaltung. Der Pfalzgraf übernimmt für die nicht anwesenden Vormunde von Christoph von Trotha die Annahme dieses Vertrags.