Die Erzbischöfe Konrad von Mainz, Dietrich von Köln und Otto von Trier, Pfalzgraf Ludwig bei Rhein und Bischof Raban von Speyer bekunden, dass sie...
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170 I, U 1034
170 I Nassau-Oranien: Urkunden
Nassau-Oranien: Urkunden >> 15. Jahrhundert >> 1400-1425 >> 1422
(Ober)wesel, 1422-05-09
Ausfertigung, mit den teilweise beschädigten Siegeln [gehört nicht hierher, da es sich um Graf Adolf von Nassau-Saarbrücken handelt]
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Geg. zo Wesel 1422 dez nuytes tages in dem meye
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Die Erzbischöfe Konrad von Mainz, Dietrich von Köln und Otto von Trier, Pfalzgraf Ludwig bei Rhein und Bischof Raban von Speyer bekunden, dass sie zwischen Graf Johann von Katzenelnbogen, den Brüdern Gottfried und Eberhard von Eppstein und Diether von Isenburg-Büdingen einer- und Graf Adolf von Nassau andererseits folgende Sühne geschlossen haben: Alle Feindschaften und Fehden zwischen beiden Parteien, ihren Helfern und Helfeshelfern werden eingestellt und alle Gefangenen von beiden Seiten gegen alte Urfehde freigegeben. Alle Schatzungen, Brandschatzungen, Brandschatzverpflichtungen (gedinge) und unbezahlte Gelder, was es sei, auch Tote, Brand und Raub (doeden, brandt, naeme) aus dieser Fehde sind quitt und erledigt. Die Ansprüche und Forderungen, die die Grafen Johann und Adolf gegeneinander erhoben und an die Erzbischöfe Johann von Mainz und Otto von Trier und Pfalzgraf Ludwig zur Entscheidung gestellt hatten, haben sie nunmehr in gleicher Weise den Aussteller übergeben. Haben Johann und Adolf noch weitere, bisher nicht aufgezeichnete Ansprüche aneinander, dann soll Graf Johann die seinen binnen 14 Tagen besiegelt an Graf Adolf nach Sonnenberg und Graf Adolf die seinen dem Grafen Johann gleicherweise nach Hohenstein schicken, wo sie den beiderseitigen Kellnern und Amtleuten dortselbst zu übergeben sind. Jede Partei soll darauf antworten und die Antwort innerhalb der anschließenden 14 Tage an Erzbischof Otto besiegelt nach Ehrenbreitstein schicken und sie bei seiner Abwesenheit seinem dortigen Kellner oder Amtmann aushändigen lassen. Daraufhin wollen die Aussteller beide Parteien auf einen Tag vor sich bescheiden und entweder gütlich oder rechtlich nach Mehrheitsbeschluß entscheiden. Bei diesem Spruch, den jede Partei zu befolgen hat, soll es bleiben. Graf Adolf von Nassau hat die Abschriften einiger Urkk. über Katzenelnbogen vor den Aussteller verlesen lassen; er soll die besiegelten Originale zur rechtlichen Erkenntnis vorlegen und dazu vorbringen, was er vermag, wenn die Aussteller deshalb beiden Parteien einen Tag angesetzt haben, und Graf Johann sich entsprechend dagegen versehen. Erkennen dann alle oder die meisten Aussteller dahin, daß Graf Johann darauf antworten soll, dann soll Graf Adolf deswegen seine Forderungen an Graf Johann stellen und dieser darauf antworten. Der gemeinsam oder nach Mehrheitsbeschluß gefällte Spruch der Schiedsleute in dieser Sache soll rechtsverbindlich sein und vollzogen werden. Werden die Urkunde als verjährt und ungültig (virlegen briefe und nicht mechtig) erkannt, sollen sie tot sein und von den Schiedsleuten sofort getilgt (cancellert) werden. Der genannte Tag soll vor Michaelis stattfinden. Sollte dieses aus irgendeinem Grunde nicht möglich sein, ist er auf jeden Fall noch vor Weihnachten abzuhalten.- Die Zwistigkeiten zwischen Graf Adolf und denen von Eppstein sollen durch Erzbischof Konrad auf einem Tage, denen er ihnen noch setzen wird, beigelegt werden.
Vermerke (Urkunde): Siegler: Siegel der fünf Aussteller und der fünf Gesühnten.
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Die Erzbischöfe Konrad von Mainz, Dietrich von Köln und Otto von Trier, Pfalzgraf Ludwig bei Rhein und Bischof Raban von Speyer bekunden, dass sie zwischen Graf Johann von Katzenelnbogen, den Brüdern Gottfried und Eberhard von Eppstein und Diether von Isenburg-Büdingen einer- und Graf Adolf von Nassau andererseits folgende Sühne geschlossen haben: Alle Feindschaften und Fehden zwischen beiden Parteien, ihren Helfern und Helfeshelfern werden eingestellt und alle Gefangenen von beiden Seiten gegen alte Urfehde freigegeben. Alle Schatzungen, Brandschatzungen, Brandschatzverpflichtungen (gedinge) und unbezahlte Gelder, was es sei, auch Tote, Brand und Raub (doeden, brandt, naeme) aus dieser Fehde sind quitt und erledigt. Die Ansprüche und Forderungen, die die Grafen Johann und Adolf gegeneinander erhoben und an die Erzbischöfe Johann von Mainz und Otto von Trier und Pfalzgraf Ludwig zur Entscheidung gestellt hatten, haben sie nunmehr in gleicher Weise den Aussteller übergeben. Haben Johann und Adolf noch weitere, bisher nicht aufgezeichnete Ansprüche aneinander, dann soll Graf Johann die seinen binnen 14 Tagen besiegelt an Graf Adolf nach Sonnenberg und Graf Adolf die seinen dem Grafen Johann gleicherweise nach Hohenstein schicken, wo sie den beiderseitigen Kellnern und Amtleuten dortselbst zu übergeben sind. Jede Partei soll darauf antworten und die Antwort innerhalb der anschließenden 14 Tage an Erzbischof Otto besiegelt nach Ehrenbreitstein schicken und sie bei seiner Abwesenheit seinem dortigen Kellner oder Amtmann aushändigen lassen. Daraufhin wollen die Aussteller beide Parteien auf einen Tag vor sich bescheiden und entweder gütlich oder rechtlich nach Mehrheitsbeschluß entscheiden. Bei diesem Spruch, den jede Partei zu befolgen hat, soll es bleiben. Graf Adolf von Nassau hat die Abschriften einiger Urkk. über Katzenelnbogen vor den Aussteller verlesen lassen; er soll die besiegelten Originale zur rechtlichen Erkenntnis vorlegen und dazu vorbringen, was er vermag, wenn die Aussteller deshalb beiden Parteien einen Tag angesetzt haben, und Graf Johann sich entsprechend dagegen versehen. Erkennen dann alle oder die meisten Aussteller dahin, daß Graf Johann darauf antworten soll, dann soll Graf Adolf deswegen seine Forderungen an Graf Johann stellen und dieser darauf antworten. Der gemeinsam oder nach Mehrheitsbeschluß gefällte Spruch der Schiedsleute in dieser Sache soll rechtsverbindlich sein und vollzogen werden. Werden die Urkunde als verjährt und ungültig (virlegen briefe und nicht mechtig) erkannt, sollen sie tot sein und von den Schiedsleuten sofort getilgt (cancellert) werden. Der genannte Tag soll vor Michaelis stattfinden. Sollte dieses aus irgendeinem Grunde nicht möglich sein, ist er auf jeden Fall noch vor Weihnachten abzuhalten.- Die Zwistigkeiten zwischen Graf Adolf und denen von Eppstein sollen durch Erzbischof Konrad auf einem Tage, denen er ihnen noch setzen wird, beigelegt werden.
Vermerke (Urkunde): Siegler: Siegel der fünf Aussteller und der fünf Gesühnten.
Regest: Demandt, Katzenelnbogener Regesten 3119
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
Es gelten die Nutzungsbedingungen der Staatsarchive in Hessen.
17.06.2025, 14:08 MESZ