Die Erzbischöfe Konrad von Mainz, Dietrich von Köln und Otto von Trier, Pfalzgraf Ludwig bei Rhein und Bischof Raban von Speyer bekunden, dass sie...
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170 I, U 1034
170 I Nassau-Oranien: Urkunden
Nassau-Oranien: Urkunden >> 15. Jahrhundert >> 1400-1425 >> 1422
(Ober)wesel, 1422-05-09
Ausfertigung, mit den teilweise beschädigten Siegeln [gehört nicht hierher, da es sich um Graf Adolf von Nassau-Saarbrücken handelt]
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Geg. zo Wesel 1422 dez nuytes tages in dem meye
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Die Erzbischöfe Konrad von Mainz, Dietrich von Köln und Otto von Trier, Pfalzgraf Ludwig bei Rhein und Bischof Raban von Speyer bekunden, dass sie zwischen Graf Johann von Katzenelnbogen, den Brüdern Gottfried und Eberhard von Eppstein und Diether von Isenburg-Büdingen einer- und Graf Adolf von Nassau andererseits folgende Sühne geschlossen haben: Alle Feindschaften und Fehden zwischen beiden Parteien, ihren Helfern und Helfeshelfern werden eingestellt und alle Gefangenen von beiden Seiten gegen alte Urfehde freigegeben. Alle Schatzungen, Brandschatzungen, Brandschatzverpflichtungen (gedinge) und unbezahlte Gelder, was es sei, auch Tote, Brand und Raub (doeden, brandt, naeme) aus dieser Fehde sind quitt und erledigt. Die Ansprüche und Forderungen, die die Grafen Johann und Adolf gegeneinander erhoben und an die Erzbischöfe Johann von Mainz und Otto von Trier und Pfalzgraf Ludwig zur Entscheidung gestellt hatten, haben sie nunmehr in gleicher Weise den Aussteller übergeben. Haben Johann und Adolf noch weitere, bisher nicht aufgezeichnete Ansprüche aneinander, dann soll Graf Johann die seinen binnen 14 Tagen besiegelt an Graf Adolf nach Sonnenberg und Graf Adolf die seinen dem Grafen Johann gleicherweise nach Hohenstein schicken, wo sie den beiderseitigen Kellnern und Amtleuten dortselbst zu übergeben sind. Jede Partei soll darauf antworten und die Antwort innerhalb der anschließenden 14 Tage an Erzbischof Otto besiegelt nach Ehrenbreitstein schicken und sie bei seiner Abwesenheit seinem dortigen Kellner oder Amtmann aushändigen lassen. Daraufhin wollen die Aussteller beide Parteien auf einen Tag vor sich bescheiden und entweder gütlich oder rechtlich nach Mehrheitsbeschluß entscheiden. Bei diesem Spruch, den jede Partei zu befolgen hat, soll es bleiben. Graf Adolf von Nassau hat die Abschriften einiger Urkk. über Katzenelnbogen vor den Aussteller verlesen lassen; er soll die besiegelten Originale zur rechtlichen Erkenntnis vorlegen und dazu vorbringen, was er vermag, wenn die Aussteller deshalb beiden Parteien einen Tag angesetzt haben, und Graf Johann sich entsprechend dagegen versehen. Erkennen dann alle oder die meisten Aussteller dahin, daß Graf Johann darauf antworten soll, dann soll Graf Adolf deswegen seine Forderungen an Graf Johann stellen und dieser darauf antworten. Der gemeinsam oder nach Mehrheitsbeschluß gefällte Spruch der Schiedsleute in dieser Sache soll rechtsverbindlich sein und vollzogen werden. Werden die Urkunde als verjährt und ungültig (virlegen briefe und nicht mechtig) erkannt, sollen sie tot sein und von den Schiedsleuten sofort getilgt (cancellert) werden. Der genannte Tag soll vor Michaelis stattfinden. Sollte dieses aus irgendeinem Grunde nicht möglich sein, ist er auf jeden Fall noch vor Weihnachten abzuhalten.- Die Zwistigkeiten zwischen Graf Adolf und denen von Eppstein sollen durch Erzbischof Konrad auf einem Tage, denen er ihnen noch setzen wird, beigelegt werden.
Vermerke (Urkunde): Siegler: Siegel der fünf Aussteller und der fünf Gesühnten.
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Die Erzbischöfe Konrad von Mainz, Dietrich von Köln und Otto von Trier, Pfalzgraf Ludwig bei Rhein und Bischof Raban von Speyer bekunden, dass sie zwischen Graf Johann von Katzenelnbogen, den Brüdern Gottfried und Eberhard von Eppstein und Diether von Isenburg-Büdingen einer- und Graf Adolf von Nassau andererseits folgende Sühne geschlossen haben: Alle Feindschaften und Fehden zwischen beiden Parteien, ihren Helfern und Helfeshelfern werden eingestellt und alle Gefangenen von beiden Seiten gegen alte Urfehde freigegeben. Alle Schatzungen, Brandschatzungen, Brandschatzverpflichtungen (gedinge) und unbezahlte Gelder, was es sei, auch Tote, Brand und Raub (doeden, brandt, naeme) aus dieser Fehde sind quitt und erledigt. Die Ansprüche und Forderungen, die die Grafen Johann und Adolf gegeneinander erhoben und an die Erzbischöfe Johann von Mainz und Otto von Trier und Pfalzgraf Ludwig zur Entscheidung gestellt hatten, haben sie nunmehr in gleicher Weise den Aussteller übergeben. Haben Johann und Adolf noch weitere, bisher nicht aufgezeichnete Ansprüche aneinander, dann soll Graf Johann die seinen binnen 14 Tagen besiegelt an Graf Adolf nach Sonnenberg und Graf Adolf die seinen dem Grafen Johann gleicherweise nach Hohenstein schicken, wo sie den beiderseitigen Kellnern und Amtleuten dortselbst zu übergeben sind. Jede Partei soll darauf antworten und die Antwort innerhalb der anschließenden 14 Tage an Erzbischof Otto besiegelt nach Ehrenbreitstein schicken und sie bei seiner Abwesenheit seinem dortigen Kellner oder Amtmann aushändigen lassen. Daraufhin wollen die Aussteller beide Parteien auf einen Tag vor sich bescheiden und entweder gütlich oder rechtlich nach Mehrheitsbeschluß entscheiden. Bei diesem Spruch, den jede Partei zu befolgen hat, soll es bleiben. Graf Adolf von Nassau hat die Abschriften einiger Urkk. über Katzenelnbogen vor den Aussteller verlesen lassen; er soll die besiegelten Originale zur rechtlichen Erkenntnis vorlegen und dazu vorbringen, was er vermag, wenn die Aussteller deshalb beiden Parteien einen Tag angesetzt haben, und Graf Johann sich entsprechend dagegen versehen. Erkennen dann alle oder die meisten Aussteller dahin, daß Graf Johann darauf antworten soll, dann soll Graf Adolf deswegen seine Forderungen an Graf Johann stellen und dieser darauf antworten. Der gemeinsam oder nach Mehrheitsbeschluß gefällte Spruch der Schiedsleute in dieser Sache soll rechtsverbindlich sein und vollzogen werden. Werden die Urkunde als verjährt und ungültig (virlegen briefe und nicht mechtig) erkannt, sollen sie tot sein und von den Schiedsleuten sofort getilgt (cancellert) werden. Der genannte Tag soll vor Michaelis stattfinden. Sollte dieses aus irgendeinem Grunde nicht möglich sein, ist er auf jeden Fall noch vor Weihnachten abzuhalten.- Die Zwistigkeiten zwischen Graf Adolf und denen von Eppstein sollen durch Erzbischof Konrad auf einem Tage, denen er ihnen noch setzen wird, beigelegt werden.
Vermerke (Urkunde): Siegler: Siegel der fünf Aussteller und der fünf Gesühnten.
Regest: Demandt, Katzenelnbogener Regesten 3119
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
Search in Archivportal-D
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Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
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17.06.2025, 2:08 PM CEST
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