Hans von Ehrenberg (Ernberg) und seine Ehefrau Margarethe von Gemmingen (Gemingen) bekunden, daß sie den Brüdern Hans d. Ä., Eberhard und Wendel von Gemmingen ihren Teil an Schloß und Dorf Gemmingen und anderswo, "wo daz lyt", verkauft haben, wie sie alles von ihrem Schwäher und Vater ererbt haben, mit Vogteien und Zugehörungen, hohen und niederen Gerichten, Zwingen und Bännen, Gütern, Äckern, Wiesen, Weingärten, Leuten, Beden, Steuern, Zinsen, Gülten, Freveln, Unfällen, Wasser, Wasserläufen, Mühlen, Mühlstaden, Wunn, Weiden, Feldern, Wäldern, Büschen und allen anderen Herrlichkeiten, Rechten und Zugehörungen, ausgenommen allein den Zehnt zu Gemmingen und die Fischwasser zu Untergriesheim (Undern Grißhein) und zu Offenau (Offenhein). Die Verkäufer quittieren über die Kaufsumme in Höhe von 1500 fl rh Landeswährung, lassen die verkauften Güter auf, entbinden die dazugehörigen Untertanen von ihren Eiden und fordern sie zur Huldigung gegenüber den neuen Eigentümern auf und leisten Währschaft nach des Landes Recht und Gewohnheit. Zu Währschaftsbürgen setzen sie Melchior von Hirschhorn (Hyrßhorn), Ludwig von Sickingen und Heinrich von Helmstatt (Helmstat); Einlager haben diese gegebenenfall in näher beschriebener Weise in einem öffentlichen Wirtshaus in Bönnigheim (Buenicken), Wimpfen oder Mosbach (Moßbach) zu leisten mit einem reisigen Knecht und einem Pferd.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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