Walter von Hürnheim zu Hochaltingen (Hoheldingen) und Mathis Herder zu Dinkelsbühl, beide Schiedsrichter in dem Streit zwischen dem Rat der Reichsstadt Schwäbisch Hall und dem dortigen Bürger Rudolf Nagel, vergleichen die Parteien folgendermaßen: Rudolf Nagel soll vor Rat erscheinen und der Nachsteuer wegen den vorgeschriebenen Eid leisten, im Gegenzug wird der Rat ihn aus seinem Bürgerrecht entlassen. Desgleichen sollen die erwachsenen Söhne des Nagel, Eberhard, Rudolf und Anshal (?), auch namens ihrer noch unmündigen oder außer Landes weilenden Geschwister ihr Bürgerrecht aufgeben; hinsichtlich etwaiger diesbezüglicher Klagen, Ansprüche und Forderungen derselben ist der Rat schadlos zu halten. Dies gilt auch für den Fall, dass dieser wegen des vom Rottweiler Hofgericht auf Beringer Nagel ausgestellten Achtbriefes angefochten werden sollte. Außerdem soll Nagel mehrere seiner Schwäger, gegen die weitere (lediglich angedeutete) Forderungen erhoben worden sind, rechtlich vertreten, im Gegenzug wird der Rat ihm sein Vermögen ausfolgen lassen. Die in den vorangegangenen Auseinandersetzungen erlittenen Schäden soll jede Partei selbst tragen. Vorstehender Vergleich wurde namens der Stadt durch den Alten Stättmeister Simon Berler und den Stadtschreiber Johann Mangolt sowie durch Rudolf Nagel für sich selbst und in Vertretung seiner Kinder angenommen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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