Urfehde Nr. 245
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A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. 7320
A 2 e (Urfehden u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26) >> Bd. 19 Urfehden
1561 November 19
Regest: Peter Lamparther, Bürger zu Reutlingen, bekennt folgendes. Als er am vergangenen Jahrmarkt im Haus des Gabriel Staud zu Nacht gegessen hatte, balgte (= raufte) er mit Hans Osstertauff, zückte über ihn und verwundete ihn. Damit hat er die Freiheit (= das Privileg) des Jahrmarkts gebrochen. Ferner hat er etliche Jahre her ganz unwesenlich (= unordentlich) hausgehalten, so dass nichts gewisser wäre, als dass er das Seinige verschwenden und Weib und Kinder, sofern nicht gebührend Einsehen von der Obrigkeit geschähe, zu Armut und endlich an den Bettelstab bringen würde. Deshalb haben ihn die Herren von Reutlingen ins Gefängnis genommen und ihn eine Zeitlang darin enthalten (= festgehalten). Bei der Freilassung hat er einen Eid geschworen, wegen dieser Sache und des Gefängnisses gegen die Herren zu Reutlingen, die Stadt und all die Ihren ewiglich Urfehde zu halten und sich nie zu rächen. Er soll und will bei seinem Eid künftig keines seiner Güter versetzen, verkaufen, verändern (= veräussern), ohne Erlaubnis des Rats mit Gülten oder sonstwie beschweren, sondern, soviel Gott Gnade gibt, eine ziemliche (= angemessene), bleibliche (= dauerhafte) Haushaltung führen, ferner wegen seiner frevelichen Handlung am Jahrmarkt der Stadt zu Straf 10 Pfund Heller bezahlen. Wenn er über kurz oder lang an die Herren oder die Ihren eine Forderung hätte, will er sie bei ihren ordentlichen Gerichten bleiben lassen. Wenn er aber diesen Eid nicht hielte, so soll sein Versetzen, Verkaufen, Beschweren keine Kraft haben. Dazu mögen die Herren ihn als einen meineidigen, treulosen Mann nach seinem Verschulden strafen.
Dorsal-/Marginalvermerke: Auf der Rückseite: Nachdem Peter Lamparther diese Urfehd übertreten hat, ist ihm das Recht (= Gerichtsverfahren) vorgeschlagen worden. Als er Gnad begehrte, ist ihm auferlegt worden neben dieser Verschreibung, dass er ausserhalb seines Hauses keine Zech tun soll, auch niemand zu ihm in seine Behausung berufen (= einladen).
Den 25. Mai (15)63.
Peter Lamparther hat diese Urfehd abermals am St. Gallen-Jahrmarkt übertreten, die Freiheit des Jahrmarkts gebrochen und gegen den Frieden gehandelt, ist ausgetreten (= geflüchtet), ins Gefängnis gekommen und in der Weise gestraft worden, dass er zwischen jetzt und Martini 5 fl Straf erlegen soll oder die Stadt meiden, bis er bezahlt hat. Und wenn er die Urfehde übertritt, soll er zu allem dem ein verurteilter Mann sein.
22. Juli (15)64.
Ist auf das 4. Übertreten 1/2 Stund ins Halseisen gestellt worden. Wenn er's mehr übertritt, will man ihm stracks Recht (= Gerichtsverfahren) ergehen lassen.
(Ohne Datum).
Dorsal-/Marginalvermerke: Auf der Rückseite: Nachdem Peter Lamparther diese Urfehd übertreten hat, ist ihm das Recht (= Gerichtsverfahren) vorgeschlagen worden. Als er Gnad begehrte, ist ihm auferlegt worden neben dieser Verschreibung, dass er ausserhalb seines Hauses keine Zech tun soll, auch niemand zu ihm in seine Behausung berufen (= einladen).
Den 25. Mai (15)63.
Peter Lamparther hat diese Urfehd abermals am St. Gallen-Jahrmarkt übertreten, die Freiheit des Jahrmarkts gebrochen und gegen den Frieden gehandelt, ist ausgetreten (= geflüchtet), ins Gefängnis gekommen und in der Weise gestraft worden, dass er zwischen jetzt und Martini 5 fl Straf erlegen soll oder die Stadt meiden, bis er bezahlt hat. Und wenn er die Urfehde übertritt, soll er zu allem dem ein verurteilter Mann sein.
22. Juli (15)64.
Ist auf das 4. Übertreten 1/2 Stund ins Halseisen gestellt worden. Wenn er's mehr übertritt, will man ihm stracks Recht (= Gerichtsverfahren) ergehen lassen.
(Ohne Datum).
Beschreibstoff: Pg.
Archivale
Zeugen / Siegler / Unterschriften: Siegler: Marx Nippenburger, Bürger zu Reutlingen
Siegel (Erhaltung): Siegel vorhanden
Genetisches Stadium: Or.
Siegel (Erhaltung): Siegel vorhanden
Genetisches Stadium: Or.
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
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