Landtag Württemberg-Hohenzollern
Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen (Archivtektonik) >> Südwürttembergische Bestände >> Gesamtstaat (ohne Fachressorts)
Überlieferungsgeschichte
Nachdem Württemberg und Hohenzollern bis Ende April 1945 von alliierten Truppen besetzt worden waren, richtete Frankreich in Stuttgart eine Militärregierung ein. Die Amerikaner, die die von den Franzosen vorgenommene Abrenzung der Besatzungszonen in Südwestdeutschland nicht akzeptierten, setzten indes die Demarkationslinie zwischen der Französischen und der Amerikanischen Zone entlang der Autobahn Karlsruhe-Stuttgart-Ulm durch. Frankreich erhielt 17 südlich der Autobahn gelegene Landkreise einschließlich der beiden Landkreise des preußischen Regierungsbezirks Sigmaringen und des bayrischen Landkreises Lindau. Daraufhin räumten die Franzosen am 8. Juli 1945 Stuttgart und richteten zunächst in Freudenstadt, im September in Tübingen eine Militärregierung ein.
Nach Abgrenzung der Besatzungszonen hielt man zunächst die Fiktion der verwaltungsmäßigen Einheit des bisherigen Landes Württemberg aufrecht. Am 16. Oktober richtete die französische Militärregierung das "Staatssekretariat für das französisch besetzte Gebiet Württemberg und Hohenzollerns" als provisorische deutsche Regierung mit Sitz in Tübingen ein und besiegelte damit die Teilung des Landes Württemberg.
Wegbereiter eines vorparlamentarischen Gremiums waren die Landrätetagungen, die sich zum körperschaftlichen Beratungsorgan der Regierung auf allen Gebieten entwickelten. Nach der vom Vorsitzenden des Staatssekretariats am 3. November 1945 einberufenen Landrätetagung fanden diese Sitzungen in regelmäßigen Abständen bis zur Bildung der Beratenden Landesversammlung statt. Die Beratende Landesversammlung für Württemberg-Hohenzollern wurde aufgrund der Verordnung Nr. 6 des Chefs der französischen Besatzungsarmee vom 8. Oktober 1946 am 17. November des gleichen Jahres gewählt. Sie konstituierte sich fünf Tage später im Schloß Bebenhausen. In den Sitzungen am 21. und 22. April 1947 verabschiedete sie den Verfassungsentwurf, den die französische Militärregierung billigte.
Die Annahme der Verfassung erfolgte durch Volksentscheid am 18. Mai 1947. Hiermit war auch die Wahl des ersten Landtags verbunden. Er trat am 3. Juni 1947 ebenfalls im Schloß Bebenhausen zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. Zum Landtagspräsidenten wurde Karl Gengler gewählt. Gemäß der Rechtsanordnung über die erste Landtagswahl im französisch besetzten Gebiet Württembergs und Hohenzollerns vom 2. April 1947 gehörten dem Landtag 60 Abgeordnete an und ferner - bis zum Übergang des Kreises Lindau an Bayern im Dezember 1950 - zunächst drei, danach zwei Abgeordnete aus dem verwaltungsmäßig Württemberg-Hohenzollern angegliederten Kreis Lindau. Die Geschäftsordnung datiert auf den 30. September 1947.
Nach der Volksabstimmung über die Gründung eines Südweststaates am 9. Dezember 1951 und der Bildung der Vorläufigen Landesregierung von Baden-Württemberg am 25. April 1952 hob das Gesetz über die vorläufige Ausübung der Staatsgewalt im südwestdeutschen Bundesland (Überleitungsgesetz) vom 15. Mai 1952 die Landtage und Regierungen der Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern auf. Die auf vier Jahre festgesetzte Wahlperiode des Landtags für Württemberg-Hohenzollern war durch das Gesetz zur Änderung der Verfassung vom 11. Dezember 1951 bis zur Vereinigung Württemberg-Hohenzollerns mit den Ländern Baden und Württemberg-Baden oder bis zur Wiederherstellung des alten Landes Württemberg verlängert worden. Am 30. Mai 1952 trat er zu seiner letzten Sitzung zusammen.
Nachdem Württemberg und Hohenzollern bis Ende April 1945 von alliierten Truppen besetzt worden waren, richtete Frankreich in Stuttgart eine Militärregierung ein. Die Amerikaner, die die von den Franzosen vorgenommene Abrenzung der Besatzungszonen in Südwestdeutschland nicht akzeptierten, setzten indes die Demarkationslinie zwischen der Französischen und der Amerikanischen Zone entlang der Autobahn Karlsruhe-Stuttgart-Ulm durch. Frankreich erhielt 17 südlich der Autobahn gelegene Landkreise einschließlich der beiden Landkreise des preußischen Regierungsbezirks Sigmaringen und des bayrischen Landkreises Lindau. Daraufhin räumten die Franzosen am 8. Juli 1945 Stuttgart und richteten zunächst in Freudenstadt, im September in Tübingen eine Militärregierung ein.
Nach Abgrenzung der Besatzungszonen hielt man zunächst die Fiktion der verwaltungsmäßigen Einheit des bisherigen Landes Württemberg aufrecht. Am 16. Oktober richtete die französische Militärregierung das "Staatssekretariat für das französisch besetzte Gebiet Württemberg und Hohenzollerns" als provisorische deutsche Regierung mit Sitz in Tübingen ein und besiegelte damit die Teilung des Landes Württemberg.
Wegbereiter eines vorparlamentarischen Gremiums waren die Landrätetagungen, die sich zum körperschaftlichen Beratungsorgan der Regierung auf allen Gebieten entwickelten. Nach der vom Vorsitzenden des Staatssekretariats am 3. November 1945 einberufenen Landrätetagung fanden diese Sitzungen in regelmäßigen Abständen bis zur Bildung der Beratenden Landesversammlung statt. Die Beratende Landesversammlung für Württemberg-Hohenzollern wurde aufgrund der Verordnung Nr. 6 des Chefs der französischen Besatzungsarmee vom 8. Oktober 1946 am 17. November des gleichen Jahres gewählt. Sie konstituierte sich fünf Tage später im Schloß Bebenhausen. In den Sitzungen am 21. und 22. April 1947 verabschiedete sie den Verfassungsentwurf, den die französische Militärregierung billigte.
Die Annahme der Verfassung erfolgte durch Volksentscheid am 18. Mai 1947. Hiermit war auch die Wahl des ersten Landtags verbunden. Er trat am 3. Juni 1947 ebenfalls im Schloß Bebenhausen zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. Zum Landtagspräsidenten wurde Karl Gengler gewählt. Gemäß der Rechtsanordnung über die erste Landtagswahl im französisch besetzten Gebiet Württembergs und Hohenzollerns vom 2. April 1947 gehörten dem Landtag 60 Abgeordnete an und ferner - bis zum Übergang des Kreises Lindau an Bayern im Dezember 1950 - zunächst drei, danach zwei Abgeordnete aus dem verwaltungsmäßig Württemberg-Hohenzollern angegliederten Kreis Lindau. Die Geschäftsordnung datiert auf den 30. September 1947.
Nach der Volksabstimmung über die Gründung eines Südweststaates am 9. Dezember 1951 und der Bildung der Vorläufigen Landesregierung von Baden-Württemberg am 25. April 1952 hob das Gesetz über die vorläufige Ausübung der Staatsgewalt im südwestdeutschen Bundesland (Überleitungsgesetz) vom 15. Mai 1952 die Landtage und Regierungen der Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern auf. Die auf vier Jahre festgesetzte Wahlperiode des Landtags für Württemberg-Hohenzollern war durch das Gesetz zur Änderung der Verfassung vom 11. Dezember 1951 bis zur Vereinigung Württemberg-Hohenzollerns mit den Ländern Baden und Württemberg-Baden oder bis zur Wiederherstellung des alten Landes Württemberg verlängert worden. Am 30. Mai 1952 trat er zu seiner letzten Sitzung zusammen.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
03.04.2025, 08:37 MESZ