Vertrag zwischen Kloster Bredelar und den Vettern von Padberg namens ihrer Hintersassen zu Beringhausen wegen der Hude in und um den Schafbruch. Kloster Bredelar erlaubt denen von Beringhausen, gegen zwei Handdienste jeden Hauses im Hegeholz oder Schafbruch des Klosters mit denen von Bredelar die Hude mit Ausnahme der Ziegenhude betreiben zu dürfen, soweit es die näher bezeichneten Hudesteine ausweisen. Die Beringhauser dürfen den Bredelarer Pferdekamp nicht benutzen; widrigenfalls werden die Bredelarer eingetriebenes Vieh pfänden. Zur Zeit der Mast und Nachmast dürfen die Beringhauser Hirten und Schäfer in den Gehölzen und an den Feldbäumen bis auf Petri Stuhlfeier nicht weiden. Sollten die von Bredelar in den bezeichneten Distrikten ihre Ländereien mit Winter- oder Sommerfrucht bestellen, so dürfen die von Beringhausen dort nicht weiden lassen. Die neugesetzten elf Steine sollen künftig nicht als Schnadsteine, sondern "als Zeichen der Großhude" angesehen werden, und gegenwärtiger Vertrag soll ältere Verträge nicht berühren.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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