Supplicationis Auseinandersetzung um die Bezahlung von Schulden
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(1) 1929
Wismar L 59 (W L 2 n. 59)
Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803
Prozeßakten des Tribunals 1653-1803 >> 10. 1. Kläger J
(1710-1728) 03.02.1728-17.07.1731
Kläger: (2) Johann Jochim Lasch, Etatsmajor in Schwerin, seit 1728 dessen Witwe
Beklagter: Vormünder der Kinder des Oberst Thomas Balthasar von Mevius
Anwälte, Prokuratoren: Kl.: Dr. Anton Christoph Gröning (A & P) Bekl.: Dr. Hinrich Tanck (A & P)
Fallbeschreibung: Kl. hat Oberst Mevius im Jahre 1710 ein Erbe seiner Frau in Seedorf auf Poel für 1.000 Rtlr neue 2/3 verkauft, ihm danach noch 2 Kühe geliefert und ihm sein Braugerät überlassen, den vereinbarten Preis aber nie erhalten, da Mevius immer gefordert hatte, die Frau des Kl.s möge den Vertrag mit unterschreiben. Mittlerweile haben die Bekl. das Erbe für 1.100 Rtlr weiterverkauft. Kl. fordert sein Geld mit Zinsen und erbittet dabei Hilfe des Tribunals, das Bekl. am 04.02. auffordert, sich zu der Klage zu äußern. Die Bekl. belegen jedoch am 26.04., daß Mevius den Betrag bis auf 100 Rtlr, die er wegen zu geringer Ackerfläche einbehalten hat, bezahlt hat und das Kl. seit 1724 eine Einigung über diese 100 Rtlr verweigert. Außerdem hätten sie Schulden übernommen, die Kl. beim Heilgeisthospital zu Lübeck gemacht habe und von denen sie nichts gewußt hätten. Sie bitten, dieses gegeneinander zu verrechnen und erklären sich zur Zahlung des Restbetrages bereit. Das Tribunal fordert Kl. am 14.05. zur Erwiderung auf. Da der Kl. 1728 stirbt, verzögert sich der Fall um 2 Jahre, in denen Bekl. am 29.10.1728, 22.02., und 17.06.1730 um Erneuerung der Mandate bzw. Entscheidung des Gerichts bitten, das Kl. am 30.10. 1728 und 23.02.1730 zur Antwort auffordert und am 20.06. die Beweisaufnahme für beendet erklärt. Am 10.07. bittet Dr. Gröning um Zulassung weiterer Beweise durch Kl.in und erhält am 12.09. positiven Bescheid, wird aber zu 20 Rtlr Strafe wegen Prozeßverschleppung verurteilt. Ebenfalls am 10.07. beharrt Kl.in auf der Bezahlung des Kaufpreises und fordert Einsichtnahme in die Quittungen der Bekl. Das Tribunal fordert Bekl. am 12.09. zur Antwort auf, die am 21.10. eingeht, in der Bekl. ihre Zahlungen nachweisen und die Forderung nach Bezahlung der beiden Kühe zurückweisen. Das Tribunal schließt am 23.10. die Beweisaufnahme, am 07.11.1730 bittet Kl.in um Prozeßbeschleunigung. Am 22.01.1731 setzt das Tribunal eine Kommission ein, die Parteien miteinander vergleichen soll und fordert Parteien auf, Kommissare vorzuschlagen. Am 06.03. bitten Bekl., den Assessor Schuckmann in die Kommission aufzunehmen, am selben Tag bittet Kl.in, den Assessor Dingelstedt zu beauftragen. Am 09.03. beauftragt das Tribunal die beiden Assessoren entsprechend. Diese legen am 17.07.1731 ihren Kommissionsbericht vor, sie haben ausgehandelt, daß Bekl. der Kl.in 800 Rtlr zu zahlen haben, dafür eine vollständige Quittung erhalten und von allen weiteren Ansprüchen befreit sind.
Instanzenzug: 1. Tribunal 1728-1731
Prozessbeilagen: (7) Kaufvertrag vom 02.08.1710; Briefe Laschs an Mevius vom 12.01.1711 und 15.04.1713; Aufstellung, was Mevius Lasch noch zu zahlen hat (157 Rtlr 32 s) vom 11.04.1713; Aufstellung der Schulden, mit denen der Seedorfer Hof belastet ist (973 Mk. 7 s) von Dezember 1727; Forderung des Heilgeisthospitals Lübeck an Bekl. über 1007 Mk. 14 s lüb. vom 10.06.1730; Aufstellung über die Zahlung der Reichssteuer von Seedorf 1705-1722; Quittung des Pastors von Poel, Magister Joachim Rohn über Zahlung des auf der Seedorfer Stelle haftenden Legats vom 18.02.1730; Protokolle der Kommission vom 18.04.1731 und 30.05.1731
Beklagter: Vormünder der Kinder des Oberst Thomas Balthasar von Mevius
Anwälte, Prokuratoren: Kl.: Dr. Anton Christoph Gröning (A & P) Bekl.: Dr. Hinrich Tanck (A & P)
Fallbeschreibung: Kl. hat Oberst Mevius im Jahre 1710 ein Erbe seiner Frau in Seedorf auf Poel für 1.000 Rtlr neue 2/3 verkauft, ihm danach noch 2 Kühe geliefert und ihm sein Braugerät überlassen, den vereinbarten Preis aber nie erhalten, da Mevius immer gefordert hatte, die Frau des Kl.s möge den Vertrag mit unterschreiben. Mittlerweile haben die Bekl. das Erbe für 1.100 Rtlr weiterverkauft. Kl. fordert sein Geld mit Zinsen und erbittet dabei Hilfe des Tribunals, das Bekl. am 04.02. auffordert, sich zu der Klage zu äußern. Die Bekl. belegen jedoch am 26.04., daß Mevius den Betrag bis auf 100 Rtlr, die er wegen zu geringer Ackerfläche einbehalten hat, bezahlt hat und das Kl. seit 1724 eine Einigung über diese 100 Rtlr verweigert. Außerdem hätten sie Schulden übernommen, die Kl. beim Heilgeisthospital zu Lübeck gemacht habe und von denen sie nichts gewußt hätten. Sie bitten, dieses gegeneinander zu verrechnen und erklären sich zur Zahlung des Restbetrages bereit. Das Tribunal fordert Kl. am 14.05. zur Erwiderung auf. Da der Kl. 1728 stirbt, verzögert sich der Fall um 2 Jahre, in denen Bekl. am 29.10.1728, 22.02., und 17.06.1730 um Erneuerung der Mandate bzw. Entscheidung des Gerichts bitten, das Kl. am 30.10. 1728 und 23.02.1730 zur Antwort auffordert und am 20.06. die Beweisaufnahme für beendet erklärt. Am 10.07. bittet Dr. Gröning um Zulassung weiterer Beweise durch Kl.in und erhält am 12.09. positiven Bescheid, wird aber zu 20 Rtlr Strafe wegen Prozeßverschleppung verurteilt. Ebenfalls am 10.07. beharrt Kl.in auf der Bezahlung des Kaufpreises und fordert Einsichtnahme in die Quittungen der Bekl. Das Tribunal fordert Bekl. am 12.09. zur Antwort auf, die am 21.10. eingeht, in der Bekl. ihre Zahlungen nachweisen und die Forderung nach Bezahlung der beiden Kühe zurückweisen. Das Tribunal schließt am 23.10. die Beweisaufnahme, am 07.11.1730 bittet Kl.in um Prozeßbeschleunigung. Am 22.01.1731 setzt das Tribunal eine Kommission ein, die Parteien miteinander vergleichen soll und fordert Parteien auf, Kommissare vorzuschlagen. Am 06.03. bitten Bekl., den Assessor Schuckmann in die Kommission aufzunehmen, am selben Tag bittet Kl.in, den Assessor Dingelstedt zu beauftragen. Am 09.03. beauftragt das Tribunal die beiden Assessoren entsprechend. Diese legen am 17.07.1731 ihren Kommissionsbericht vor, sie haben ausgehandelt, daß Bekl. der Kl.in 800 Rtlr zu zahlen haben, dafür eine vollständige Quittung erhalten und von allen weiteren Ansprüchen befreit sind.
Instanzenzug: 1. Tribunal 1728-1731
Prozessbeilagen: (7) Kaufvertrag vom 02.08.1710; Briefe Laschs an Mevius vom 12.01.1711 und 15.04.1713; Aufstellung, was Mevius Lasch noch zu zahlen hat (157 Rtlr 32 s) vom 11.04.1713; Aufstellung der Schulden, mit denen der Seedorfer Hof belastet ist (973 Mk. 7 s) von Dezember 1727; Forderung des Heilgeisthospitals Lübeck an Bekl. über 1007 Mk. 14 s lüb. vom 10.06.1730; Aufstellung über die Zahlung der Reichssteuer von Seedorf 1705-1722; Quittung des Pastors von Poel, Magister Joachim Rohn über Zahlung des auf der Seedorfer Stelle haftenden Legats vom 18.02.1730; Protokolle der Kommission vom 18.04.1731 und 30.05.1731
Akten
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
29.10.2025, 11:29 MEZ