Supplicationis Auseinandersetzung um die Bezahlung von Schulden
Show full title
(1) 1929
Wismar L 59 (W L 2 n. 59)
Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803
Prozeßakten des Tribunals 1653-1803 >> 10. 1. Kläger J
(1710-1728) 03.02.1728-17.07.1731
Kläger: (2) Johann Jochim Lasch, Etatsmajor in Schwerin, seit 1728 dessen Witwe
Beklagter: Vormünder der Kinder des Oberst Thomas Balthasar von Mevius
Anwälte, Prokuratoren: Kl.: Dr. Anton Christoph Gröning (A & P) Bekl.: Dr. Hinrich Tanck (A & P)
Fallbeschreibung: Kl. hat Oberst Mevius im Jahre 1710 ein Erbe seiner Frau in Seedorf auf Poel für 1.000 Rtlr neue 2/3 verkauft, ihm danach noch 2 Kühe geliefert und ihm sein Braugerät überlassen, den vereinbarten Preis aber nie erhalten, da Mevius immer gefordert hatte, die Frau des Kl.s möge den Vertrag mit unterschreiben. Mittlerweile haben die Bekl. das Erbe für 1.100 Rtlr weiterverkauft. Kl. fordert sein Geld mit Zinsen und erbittet dabei Hilfe des Tribunals, das Bekl. am 04.02. auffordert, sich zu der Klage zu äußern. Die Bekl. belegen jedoch am 26.04., daß Mevius den Betrag bis auf 100 Rtlr, die er wegen zu geringer Ackerfläche einbehalten hat, bezahlt hat und das Kl. seit 1724 eine Einigung über diese 100 Rtlr verweigert. Außerdem hätten sie Schulden übernommen, die Kl. beim Heilgeisthospital zu Lübeck gemacht habe und von denen sie nichts gewußt hätten. Sie bitten, dieses gegeneinander zu verrechnen und erklären sich zur Zahlung des Restbetrages bereit. Das Tribunal fordert Kl. am 14.05. zur Erwiderung auf. Da der Kl. 1728 stirbt, verzögert sich der Fall um 2 Jahre, in denen Bekl. am 29.10.1728, 22.02., und 17.06.1730 um Erneuerung der Mandate bzw. Entscheidung des Gerichts bitten, das Kl. am 30.10. 1728 und 23.02.1730 zur Antwort auffordert und am 20.06. die Beweisaufnahme für beendet erklärt. Am 10.07. bittet Dr. Gröning um Zulassung weiterer Beweise durch Kl.in und erhält am 12.09. positiven Bescheid, wird aber zu 20 Rtlr Strafe wegen Prozeßverschleppung verurteilt. Ebenfalls am 10.07. beharrt Kl.in auf der Bezahlung des Kaufpreises und fordert Einsichtnahme in die Quittungen der Bekl. Das Tribunal fordert Bekl. am 12.09. zur Antwort auf, die am 21.10. eingeht, in der Bekl. ihre Zahlungen nachweisen und die Forderung nach Bezahlung der beiden Kühe zurückweisen. Das Tribunal schließt am 23.10. die Beweisaufnahme, am 07.11.1730 bittet Kl.in um Prozeßbeschleunigung. Am 22.01.1731 setzt das Tribunal eine Kommission ein, die Parteien miteinander vergleichen soll und fordert Parteien auf, Kommissare vorzuschlagen. Am 06.03. bitten Bekl., den Assessor Schuckmann in die Kommission aufzunehmen, am selben Tag bittet Kl.in, den Assessor Dingelstedt zu beauftragen. Am 09.03. beauftragt das Tribunal die beiden Assessoren entsprechend. Diese legen am 17.07.1731 ihren Kommissionsbericht vor, sie haben ausgehandelt, daß Bekl. der Kl.in 800 Rtlr zu zahlen haben, dafür eine vollständige Quittung erhalten und von allen weiteren Ansprüchen befreit sind.
Instanzenzug: 1. Tribunal 1728-1731
Prozessbeilagen: (7) Kaufvertrag vom 02.08.1710; Briefe Laschs an Mevius vom 12.01.1711 und 15.04.1713; Aufstellung, was Mevius Lasch noch zu zahlen hat (157 Rtlr 32 s) vom 11.04.1713; Aufstellung der Schulden, mit denen der Seedorfer Hof belastet ist (973 Mk. 7 s) von Dezember 1727; Forderung des Heilgeisthospitals Lübeck an Bekl. über 1007 Mk. 14 s lüb. vom 10.06.1730; Aufstellung über die Zahlung der Reichssteuer von Seedorf 1705-1722; Quittung des Pastors von Poel, Magister Joachim Rohn über Zahlung des auf der Seedorfer Stelle haftenden Legats vom 18.02.1730; Protokolle der Kommission vom 18.04.1731 und 30.05.1731
Beklagter: Vormünder der Kinder des Oberst Thomas Balthasar von Mevius
Anwälte, Prokuratoren: Kl.: Dr. Anton Christoph Gröning (A & P) Bekl.: Dr. Hinrich Tanck (A & P)
Fallbeschreibung: Kl. hat Oberst Mevius im Jahre 1710 ein Erbe seiner Frau in Seedorf auf Poel für 1.000 Rtlr neue 2/3 verkauft, ihm danach noch 2 Kühe geliefert und ihm sein Braugerät überlassen, den vereinbarten Preis aber nie erhalten, da Mevius immer gefordert hatte, die Frau des Kl.s möge den Vertrag mit unterschreiben. Mittlerweile haben die Bekl. das Erbe für 1.100 Rtlr weiterverkauft. Kl. fordert sein Geld mit Zinsen und erbittet dabei Hilfe des Tribunals, das Bekl. am 04.02. auffordert, sich zu der Klage zu äußern. Die Bekl. belegen jedoch am 26.04., daß Mevius den Betrag bis auf 100 Rtlr, die er wegen zu geringer Ackerfläche einbehalten hat, bezahlt hat und das Kl. seit 1724 eine Einigung über diese 100 Rtlr verweigert. Außerdem hätten sie Schulden übernommen, die Kl. beim Heilgeisthospital zu Lübeck gemacht habe und von denen sie nichts gewußt hätten. Sie bitten, dieses gegeneinander zu verrechnen und erklären sich zur Zahlung des Restbetrages bereit. Das Tribunal fordert Kl. am 14.05. zur Erwiderung auf. Da der Kl. 1728 stirbt, verzögert sich der Fall um 2 Jahre, in denen Bekl. am 29.10.1728, 22.02., und 17.06.1730 um Erneuerung der Mandate bzw. Entscheidung des Gerichts bitten, das Kl. am 30.10. 1728 und 23.02.1730 zur Antwort auffordert und am 20.06. die Beweisaufnahme für beendet erklärt. Am 10.07. bittet Dr. Gröning um Zulassung weiterer Beweise durch Kl.in und erhält am 12.09. positiven Bescheid, wird aber zu 20 Rtlr Strafe wegen Prozeßverschleppung verurteilt. Ebenfalls am 10.07. beharrt Kl.in auf der Bezahlung des Kaufpreises und fordert Einsichtnahme in die Quittungen der Bekl. Das Tribunal fordert Bekl. am 12.09. zur Antwort auf, die am 21.10. eingeht, in der Bekl. ihre Zahlungen nachweisen und die Forderung nach Bezahlung der beiden Kühe zurückweisen. Das Tribunal schließt am 23.10. die Beweisaufnahme, am 07.11.1730 bittet Kl.in um Prozeßbeschleunigung. Am 22.01.1731 setzt das Tribunal eine Kommission ein, die Parteien miteinander vergleichen soll und fordert Parteien auf, Kommissare vorzuschlagen. Am 06.03. bitten Bekl., den Assessor Schuckmann in die Kommission aufzunehmen, am selben Tag bittet Kl.in, den Assessor Dingelstedt zu beauftragen. Am 09.03. beauftragt das Tribunal die beiden Assessoren entsprechend. Diese legen am 17.07.1731 ihren Kommissionsbericht vor, sie haben ausgehandelt, daß Bekl. der Kl.in 800 Rtlr zu zahlen haben, dafür eine vollständige Quittung erhalten und von allen weiteren Ansprüchen befreit sind.
Instanzenzug: 1. Tribunal 1728-1731
Prozessbeilagen: (7) Kaufvertrag vom 02.08.1710; Briefe Laschs an Mevius vom 12.01.1711 und 15.04.1713; Aufstellung, was Mevius Lasch noch zu zahlen hat (157 Rtlr 32 s) vom 11.04.1713; Aufstellung der Schulden, mit denen der Seedorfer Hof belastet ist (973 Mk. 7 s) von Dezember 1727; Forderung des Heilgeisthospitals Lübeck an Bekl. über 1007 Mk. 14 s lüb. vom 10.06.1730; Aufstellung über die Zahlung der Reichssteuer von Seedorf 1705-1722; Quittung des Pastors von Poel, Magister Joachim Rohn über Zahlung des auf der Seedorfer Stelle haftenden Legats vom 18.02.1730; Protokolle der Kommission vom 18.04.1731 und 30.05.1731
Akten
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
Search in Archivportal-D
You may find additional archival material on this person or organization not related to Wiedergutmachung in the Archivportal-D.
Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
29.10.2025, 11:29 AM CET