Peter von Sobernheim, Kanoniker der Kirche St. Cassius zu Bonn, errichtet sein Testament: Er wünschte, in St. Cassius begraben zu werden, falls er in der Stadt Bonn stirbt. Er vermachte dem Erzbischof Dietrich von Köln 2 Rheinische Gulden - einmalig zu zahlen wie auch alle nachfolgenden Legate - sowie 15 Gulden, die der Erzbischof ihm aufgrund einer Anleihe schuldet, der Domfabrik zu Köln 2 Gulden, den 4 Bettelorden in Köln je 1 Gulden, der Fabrik der Pfarrkirche in Menden 6 Gulden, der Priesterbruderschaft in Sobernheim, Diözese Mainz, 18 Gulden für sein besseres Gewand, sein vorderes Haus am Ychpoel in Bonn seiner Dienerin Gertrud und ihrer Tochter Christina auf beider Lebenszeit mit der Maßgabe, dass Gertrud und Christina das Haus lebenslang besitzen und daraus jährlich am Martinstag [11. November] dem Bonner Kapitel 2 Gulden zahlen, die die Kanoniker und Vikare gleichmäßig unter sich am Jahrgedächtnis Peters als Präsenz austeilen und wovon sie Peters Memorie begehen sollen; und nach Gertruds und Christinas Tod soll das Haus an das Kapitel fallen, und dieses soll darüber verfügen, und die jährlichen Einkünfte daraus sollen die Kanoniker und Vikare wie vorher empfangen und davon Peters Memorie feiern. Den hinteren Teil desselben Hauses mit dem Keller vermachte er dem Altar St. Urban in St. Cassius. Weiter vermachte er dem Kapitel das Gnadenjahr seiner Präbende, seinem Bruder und Testamentsvollstrecker Wigelo von Sobernheim 4 silberne Tassen und 4 Silberlöffel, dem Johann von Ennest, Offizial der Bonner Kurie, 2 Silberlöffel, dem Hermann von Küdinghoven (Cuenkouen), Vikar von St. Gereon zu Köln, seinem anderen Testamentsvollstrecker, sein Brevier, jedem Testamentsvollstrecker zudem 3 Gulden, jedem seiner Verwandten bis zum 3. Grad je 1 Gulden, dem Notar 3 Gulden. Er wünschte, dass alle Legate sofort nach seinem Tod ausgezahlt werden, und wenn jemand mit seinem Legat nicht zufrieden ist, soll er es nicht erhalten. Alle übrigen Güter, Renten, Wertsachen, Schulden und Kredite, die er hinterlässt, vertraute er - nach Ausgabe der Legate, Erstattung unrecht erworbenen Guts und Bezahlung der Kosten des Begräbnisses, das einem Kanoniker gebührt - seinen Testamentsvollstreckern an, die darüber ausschließlich für fromme Zwecke verfügen sollen. Er bestellte zu Testamentsvollstreckern, Treuhändern bzw. Fideikommissaren Winand von Steeg (de Stega), Doktor der Dekrete, Pastor der Pfarrkirche in Bacharach (in Bacharaco), Diözese Trier, Emmerich von Sobernheim, Kanoniker von St. Stephan zu Mainz, Johann Steynman und Heinrich Driinhusen, Kanoniker von St. Cassius, Johann von Beyck, Schöffen der Stadt Bonn, Johann Beliin, Rektor der Kapelle St. Maria in Bingen (Pingwia), Diözese Mainz, Abwesende, sowie die anwesenden vorgenannten Hermann und Wigelo und erteilte denselben die erforderlichen Handlungsvollmachten. Die Testamentsvollstrecker sollen nicht über den Wert der gesamten Hinterlassenschaft hinaus belastet werden. Spätere Verfügungen des Testators, schriftliche oder mündliche vor Notar und 2 Zeugen, sind auszuführen, als ob sie hier geschrieben ständen. Er widerrief alle seine früheren letztwilligen Verfügungen und behielt sich Änderungen des vorliegenden Testamentes vor. Er wünschte, dass das Vorstehende die Rechtskraft des Testaments, zumindest aber der Kodizille habe. Er bestimmte, dass die Testamentsvollstrecker dieses Testament auslegen können, falls Zweifelsfragen im Nachhinein auftreten. - Instrumentierungsersuchen Peters. - Zeugen: Johann von Saffenberg, Kanoniker, Heinrich von Grevenbroich (Greuenbroych), Rektor des Kreuzaltars in St. Cassius, Conimann von Bingen, Kleriker der Diözese Mainz, und Johann Sweuer de Berge, Laie der Diözese Köln. ... 1422 indictione quinta decima die vero Iovis decima quarta mensis Maii ... Acta sunt hec Bunne Coloniensis diocesis in domo habitationis dicti testatoris sita infra emunitatem ecclesie sancti Cassii ...

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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