(1) S 1055 (2)~Kläger: Johann Henrich Schalck, (Bekl.) (3)~Beklagter: Johann Berend Schalcks Ehefrau, in der Wüsten; die Ladung wird Johann Berend Schalck in Gegenwart seiner Frau Katharina zugestellt, die Vollmacht unterzeichnen beide zusammen (mit Kreuzen), (Kl.); als Intervenient Sigmund Moritz von dem Brinck zu Iggenhausen (4)~Prokuratoren (Kl.): Lic. Simon Heinrich Gondela 1749 ( Subst.: Lic. Johann Werner Prokuratoren (Bekl.): Lic. Lukas Andreas von Bostell 1750 ( Subst.: Lic. A. W. Helffrich ( für von dem Brinck: Lic. Lukas Andreas von Bostell 1752 ( Subst.: Dr. Georg Melchior Hofmann (5)~Prozessart: Secundae appellationis Streitgegenstand: Der Appellant verweist darauf, daß ihm mit einem 1745 durch das RKG bestätigten Urteil der lipp. Kanzlei der Schalckhof gegen seinen ältesten Bruder Johann Barthold zugesprochen worden und die Interventionen dagegen 1746 vom RKG abgewiesen worden seien (vgl. L 82 Nr. 699 (S 1054)). Dessen ungeachtet habe, zu Lebzeiten ihres Mannes und daher unberechtigt, die Frau seines Bruders Johann Berend versucht, ihm das Meierrecht zugunsten ihrer nach dem Urteil geborenen Kinder streitig zu machen und zu diesem Zweck eine Bestätigung des Drosten von dem Brinck als Lehensträger des Amtes Iggenhausen vorgelegt, daß sein Vater Johann Berend als jüngstem Sohn einen Meierbrief ausgestellt habe. Er sieht den gesamten Streit einschließlich des Anspruches seines Bruders Johann Berend durch die RKG-Bestätigung des Urteils von 1728 und die Abweisung von Johann Berends RKG-Intervention abschließend entschieden und das neue Verfahren daher als unzulässig an. Die RKG-Appellation richtet sich dagegen, daß vom Drosten von dem Brinck eine Darlegung, inwieweit seine Rechte durch den Meierbrief der Witwe von Schack und die dabei gegebene Nichtberücksichtigung des hergebrachten Jüngstenrechtes beeinträchtigt worden seien, verlangt wurde. Der Appellant bemängelt, daß von dem Brinck nicht Prozeßpartei sei, so daß ihm keine solchen Auflagen gemacht werden könnten. Er sieht ferner durch das Urteil bezüglich des Schalckhofes die rechtskräftige Entscheidung zu seinen Gunsten erneut in Zweifel gezogen, bezüglich des Meierbriefes aber, indem gegen den für ihn ausgestellten Meierbrief der Witwe Schack der angebliche Meierbrief von dem Brincks in Erwägung gezogen werde, in den am RKG noch anhängigen Streit zwischen der Witwe Schack, die das Amt Iggenhausen seit 1694 jure retentionis (= bis ihre finanziellen Forderungen erfüllt sein würden) innehabe, mit von dem Brinck eingegriffen (vgl. dazu L 82 Nr. 58 (B 4567)). Er sieht seine Rechte zudem beeinträchtigt, da im Urteil ein zugunsten Johann Berends sprechendes Jüngstenrecht unterstellt werde, obwohl der Jüngstenstatus nicht eindeutig geklärt sei, da Johann Berend und er Zwillinge seien und dem Kirchbucheintrag nicht zu entnehmen sei, wer von ihnen eher geboren sei. Die Appellaten, die sich selbst als Appellaten und Intervenienten bezeichnen, verweisen darauf, daß im bisherigen Prozeßverlauf der Appellant seinen Bruder Johann Berend immer als Jüngsten anerkannt habe, daß dessen Jüngstenrecht im mit Rat der Tübinger Juristen 1722 ergangenen Urteil ausdrücklich vorbehalten und dieses Urteil rechtskräftig geworden sei und auf die Gültigkeit des vom rechtmäßigen Gutsherren, von dem Brinck, für Johann Berend ausgestellten Meierbriefes. Sie betonen, an dem anderen RKG-Verfahren nicht beteiligt gewesen zu sein, vielmehr habe Johann Barthold dort eine angeblich im Namen seines Bruders erfolgte Intervention untergeschoben, die bzw. deren Verwerfung ihn als Nichtbeteiligten aber nicht präjudizieren könne. Als Intervenient erklärt von dem Brinck, durch den Tod der Witwe von Schack seien alle eventuellen Kompetenzfragen zwischen ihm und ihr hinfällig geworden. Als nunmehr unstrittiger Gutsherr wendet er sich gegen die zum Ruin des Hofes führende "Prozeßsucht" des Appellanten, betont die Gültigkeit der Johann Berend 1747 gegebenen Bemeierung, die auf dem hergebrachten Jüngstenrecht beruhe und wendet sich gegen jeden Eingriff in diese Observanz, in die auch die Witwe von Schack mit ihrem gegen einen bereits vergebenen Meierbrief verstoßenden Meierbrief von 1728 nicht habe eingreifen dürfen. Er wendet sich gegen den Versuch des Appellanten, ihn seiner ihm zustehenden gutsherrlichen Rechte unter Verweis auf ein zwischen anderen ergangenes Urteil, vor dem er nie gehört worden sei, zu entsetzen. Hinweis auf das rechtskräftig gewordene und daher bindende Tübinger Urteil. Mit Urteil vom 15. September 1755 entschied das RKG, es solle bei den 1745 und 1746 ergangenen RKG-Urteilen bleiben, so daß Johann Henrich Schalck im Besitz des Hofes bestätigt werde, mit Anweisung an die lipp. Kanzlei, ihn in diesem Besitz zu schützen. Streit um die den Geschwistern zustehende Leibzucht und Abfindung (vgl. L 82 Nr. 701 (S 1056)) und die Frage, inwieweit darüber am RKG verhandelt werden müsse. (6)~Instanzen: 1. Lipp. Kanzlei (Regierungs-Kanzlei) zu Detmold 1748 - 1749 ( 2. RKG 1749 - 1756 (1695 - 1755) (7)~Beweismittel: Acta priora (Q 19). Rationes decidendi (Bd. 1 Bl. 275 - 282). Kirchenbucheintrag zur Taufe von nicht namentlich genannten Zwillingssöhnen des Berend Schalck, 1695 (Q 9). Botenlohnquittung (Q 18). (8)~Beschreibung: 3 Bde., 12,5 cm; Bd. 1: 5 cm; Bl. 1 - 66, 156 - 282, lose; Q 1 - 18, 20 - 39, 1 Beil.; Bd. 2: 4 cm, Bl. 67 - 155, geb.; Q 19; Bd. 3: 3,5 cm, 118 Bl., lose; 22 Beil., exhib. zwischen 1749 und 1752.