Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass er seinen Getreuen Johannes Rockenhausen, derzeit Diener der jungen Rheingrafen, Söhne des jüngst verschiedenen Rheingrafen Johann, in seinen besonderen Schirm genommen hat. Der Aussteller versichert, ihn wie die Seinen zu schirmen und rechtlich zu handhaben, wo Johannes der Rechtsgang vor ihm und seinen Räten oder den gewiesenen Instanzen genügt. Kurfürst Philipp weist seine Amtleute, Diener und Untertanen um Beachtung und Sicherstellung des Schirms an, der für die Zeit von Johannes' Dienst oder bis auf Widerruf des Pfalzgrafen währen soll.