In der Grafschaft Gronsveld war es zu einem Konflikt zwischen dem ursprünglich von Graf Nikolaus von Arberg eingesetzten Pächter Gauthoye und dem Drost der Grafschaft, Gottfried Lebens, gekommen: Der Streit um die Verwaltung der Grafschaft führte insbesondere zu einer Konkurrenzsituation im Gerichtswesen. In einem gegen ihn eröffneten Strafprozeß wegen der - angeblich in Notwehr erfolgten - Erschießung des Sebastian Mombrison wurde der Pächter Gauthoye 1726 freigesprochen. Dagegen will der von Gauthoye zunächst vertriebene Drost die Durchsetzung eines vom Bruder und Schwager des verstorbenen Mombrison erwirkten RKG-mandatum poenale de arrestando mox delinquentem von 1726 erreichen. Der Kläger Gauthoye beantragt beim RKG ein Mandat gegen die Nichtbeachtung des zu seinen Gunsten ergangenen Absolutionsurteils. Das RKG lehnt das Mandat ab, und im daraufhin beginnenden Citationsverfahren gehen Bericht und Gegenbericht der Kontrahenten ein. Während der beklagte Graf von Arberg um Absolution von der Ladung bittet, da ihn diese Angelegenheit nicht angehe, erklärt der Mitbeklagte Drost Lebens, daß das Absolutionsurteil während seiner Vertreibung ergangen sei, als sich der Pächter Gauthoye widerrechtlich des Gerichtswesens in der Grafschaft Gronsveld bemächtigt habe. Die vom Kläger angeführte Reconciliation mit den Verwandten des getöteten Mombrison sei nur privatrechtlich von Belang; strafrechtlich müsse der Prozeß daher an das für diese Sache einzusetzende rechtmäßige iudicium criminale remittiert werden. Gegenüber dem vom Grafen von Arberg eingesetzten, aus Luxemburg kommenden Appellationskommissar Petit verweigert der Drost dagegen die Herausgabe der Gerichtsakten, woraufhin Drost und Schöffen von Petit für abgesetzt erklärt werden. Bei der Rückkehr des zwischenzeitlich nach Lüttich geflüchteten Pächters Gauthoye kam es zu einem erneuten Zusammenstoß der Kontrahenten. Gauthoye erklärt, der Drost habe ihn trotz des ihm vom Kaiser zugesicherten und öffentlich verkündeten freien Geleits gefangen nehmen lassen und beantragt gegen diese Verletzung des freien Geleits ein RKG- Mandat. Auf das am 23.6.1727 gegen den bislang durch den Prokurator des Grafen vertretenen Drost erkannte Rufen erscheint dieser schließlich mit einem eigenen Prokurator und beantragt ein RKG-Mandat de realisando arrestum gegen den Grafen von Arberg, da dieser nicht das 1726 ergangene RKG-Mandat erfülle und weitere Untaten seines Pächters Gauthoye nicht verhindere. Insbesondere führt Lebens an, daß der Pächter Gauthoye mit einer Horde von 30 bewaffneten Wallonen in die Grafschaft eingedrungen sei, ihn aus dem Schloß Gronsveld vertrieben und seinen Knecht schwer verwundet habe. Diese Vorwürfe weist Gauthoye im einzelnen zurück und behauptet, daß die durch den Drost herangezogenen Zeugenaussagen von seinen persönlichen Feinden stammten. Am 28.4.1728 fällt das RKG ein alle bis dahin vorgebrachten Klagen und Gegenklagen umfassendes Urteil: Das 1726 durch die Schöffen ergangene Absolutionsurteil zugunsten von Gauthoye wird für nichtig erklärt. Der Strafprozeß soll vielmehr durch einen vom Magistrat der Stadt Aachen zu bestellenden Kommissar fortgeführt werden, wobei das Gutachten eines unparteiischen Juristenkollegs einzuholen sei. Dem Grafen von Arberg wird die Berechtigung aberkannt, einen aus Luxemburg stammenden und der Jurisdiktion des Reichs nicht unterstehenden Kommissar einzusetzen. Die Vernachlässigung seiner Aufgaben in der Grafschaft Gronsveld wird ausdrücklich gerügt. Die vom gräflichen Kommissar Petit