Die Ablösung in Folge des Boden-Befreiungs-Gesetzes vom 14. April 1848, insbesondere die Geld- und Naturalgülten der Hofbauern zu Werdeck, Hessenau und Tierberg, welche die beiden Ersteren gegen Abgewährung der damit korrespondierenden Gegenleistungen an Holz und Laub noch für das laufende Rechnungsjahr pro Georgii 1847/48 berichtigt, dagegen die Fortreichung von 1848/49 an, wie es bei den Hofbauern von Tierberg schon so 1847/48 geschehen, auf den Grund des erschienenen Boden-Befreiungs-Gesetzes vom 14. April 1848 verweigert haben, weshalb dann unter Beziehung auf die gesetzl. Bestimmungen auch eine Einstellung der erwähnten Gegenleistungen herrschafltlicher Seite in Aussicht gestellt worden ist.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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