Heymbroit und Heinrich von Bouneburg, gen. von Honstein, Gevettern, erklären sich damit einverstanden, daß die vom Augustinerkloster zu Eschewege ...
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Urk. 21, 200
Urk. 21, A II Eschwege, Augustinerkloster
Urk. 21 Augustinerkloster Eschwege - [ehemals: A II]
Augustinerkloster Eschwege - [ehemals: A II] >> 1500-1524
1500 April 27
Ausfert. auf Perg. mit 2 ziemlich gut erhalt. Siegeln. Rückw. gleichzeitiges Rubrum (Littera consensus domicellorum de Boneborgk super signatura ligneti in Hayn cum lapidibus) und die Signatur F 22.
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Uff montag nach deme sontage ,Quasimodogeniti'.
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Heymbroit und Heinrich von Bouneburg, gen. von Honstein, Gevettern, erklären sich damit einverstanden, daß die vom Augustinerkloster zu Eschewege besessenen, unten genannten 'gemoßen', 'geholtze und gebirge' in weiterem Umfang als früher mit Malsteinen abgegrenzt worden sind. Dafür sollen die Augustiner um so eifriger den Stiftungen der Bouneburg nachkommen. Bei der Vermessung (vorzeichnunge) und Abgrenzung mit Steinen waren die Aussteller persönlich zugegen, ferner ihre 'undirthanen' und Freunde Ernst Schilderoth, Priester, Hans Lobir der junge, Hans Ruthir und Henchen Weydeman; die Steine haben Henckel Kobolt und Peter am Ende gesetzt. Diese Vermessung erstreckte sich auf folgende Gehölze und 'gemosße' 'zu deme Hayne' vor dem Berge, gen. der Hundesrucke, welche die Smalstige von den Voreltern der Bouneburg und ihnen selbst zu Lehen tragen und welche die Smalstige wieder gegen Erbzins ausgetan haben, so daß sie schließlich durch Kauf und Tausch an das Kloster gekommen sind: 1. Der Monicheberg laut dem Lehenbrief um 5 ß h. und 1 Michelshuhn Erbzins. 2. 'Eine gemaißen', gen. der Hartdrotisberg um 15 h. Erbzins. 3. Eine 'gemosße', gekauft von Tytzell vom Hayne und 'gelengede', die von der Gemeinde vom Hayne, gen. der Leymbach, an neben dem Wege zur rechten Hand hinauf gehen bis in die Teile um 6 h. Erbzins. 4. Eine 'gemosßen', welche Jorge Kouffman und Caspar Herwig gehabt und gegen den 'Graneburgir berg' vertauscht haben, auch daselbst zwischen den gen. 'gemosßen' und Symon Smedes Kindern 'gemosßen', ebenfalls von der gen. Gemeine bis an die Telle um 1 ß h. Erbzins. Den Zins von Jorg Kouffman und Caspar Herwig haben die Aussteller behalten. 5. Ein 'ort' oder 'gemaisße' Holz an dem Eckewege über dem Graneburger Berge, stoßend an der Augustiner Holz - es gehörte vordem den Ebirharde und dann den Node - um 6 h. Erbzins. 6. Ein 'ort' Holz über den vorgen. 'gemaißen', stoßend oben an den Oreyn und 'nach mittage' an den Eckeweg um 3 h. Zins, das von den Rurschyden herkommt und das die Augustiner von Kener und Sonne eingetauscht haben. Sollten die Smalstige ohne leibliche Lehenserben aussterben, dann sollen die vorgen. Erbzinse an die Aussteller als die Oberherrn (ubirherren) zurückfallen. Außerdem haben die Augustiner noch einen Berg und ein Gehölz gen. 'das Heilgenholtz' inne, wovon sie s. Jorgen und der Kirche zum Hayne 5 Groschen Zins zahlen müssen; dieser Berg stößt an ihr Gehölz.
Vermerke (Urkunde): Siegler: Die Aussteller zugleich für Ernst Smalstig 'itz der jungir', der selbst seine Zustimmung gegeben und nun auch die Aussteller um ihre Zustimmung und um Besiegelung auch in seinem Namen gebeten hat.
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Regest: Huyskens Nr. 720.
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Heymbroit und Heinrich von Bouneburg, gen. von Honstein, Gevettern, erklären sich damit einverstanden, daß die vom Augustinerkloster zu Eschewege besessenen, unten genannten 'gemoßen', 'geholtze und gebirge' in weiterem Umfang als früher mit Malsteinen abgegrenzt worden sind. Dafür sollen die Augustiner um so eifriger den Stiftungen der Bouneburg nachkommen. Bei der Vermessung (vorzeichnunge) und Abgrenzung mit Steinen waren die Aussteller persönlich zugegen, ferner ihre 'undirthanen' und Freunde Ernst Schilderoth, Priester, Hans Lobir der junge, Hans Ruthir und Henchen Weydeman; die Steine haben Henckel Kobolt und Peter am Ende gesetzt. Diese Vermessung erstreckte sich auf folgende Gehölze und 'gemosße' 'zu deme Hayne' vor dem Berge, gen. der Hundesrucke, welche die Smalstige von den Voreltern der Bouneburg und ihnen selbst zu Lehen tragen und welche die Smalstige wieder gegen Erbzins ausgetan haben, so daß sie schließlich durch Kauf und Tausch an das Kloster gekommen sind: 1. Der Monicheberg laut dem Lehenbrief um 5 ß h. und 1 Michelshuhn Erbzins. 2. 'Eine gemaißen', gen. der Hartdrotisberg um 15 h. Erbzins. 3. Eine 'gemosße', gekauft von Tytzell vom Hayne und 'gelengede', die von der Gemeinde vom Hayne, gen. der Leymbach, an neben dem Wege zur rechten Hand hinauf gehen bis in die Teile um 6 h. Erbzins. 4. Eine 'gemosßen', welche Jorge Kouffman und Caspar Herwig gehabt und gegen den 'Graneburgir berg' vertauscht haben, auch daselbst zwischen den gen. 'gemosßen' und Symon Smedes Kindern 'gemosßen', ebenfalls von der gen. Gemeine bis an die Telle um 1 ß h. Erbzins. Den Zins von Jorg Kouffman und Caspar Herwig haben die Aussteller behalten. 5. Ein 'ort' oder 'gemaisße' Holz an dem Eckewege über dem Graneburger Berge, stoßend an der Augustiner Holz - es gehörte vordem den Ebirharde und dann den Node - um 6 h. Erbzins. 6. Ein 'ort' Holz über den vorgen. 'gemaißen', stoßend oben an den Oreyn und 'nach mittage' an den Eckeweg um 3 h. Zins, das von den Rurschyden herkommt und das die Augustiner von Kener und Sonne eingetauscht haben. Sollten die Smalstige ohne leibliche Lehenserben aussterben, dann sollen die vorgen. Erbzinse an die Aussteller als die Oberherrn (ubirherren) zurückfallen. Außerdem haben die Augustiner noch einen Berg und ein Gehölz gen. 'das Heilgenholtz' inne, wovon sie s. Jorgen und der Kirche zum Hayne 5 Groschen Zins zahlen müssen; dieser Berg stößt an ihr Gehölz.
Vermerke (Urkunde): Siegler: Die Aussteller zugleich für Ernst Smalstig 'itz der jungir', der selbst seine Zustimmung gegeben und nun auch die Aussteller um ihre Zustimmung und um Besiegelung auch in seinem Namen gebeten hat.
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Regest: Huyskens Nr. 720.
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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