Der Appellant erklärt, 1567 zum Rentmeister in Dyck bestellt worden zu sein, wo bald darauf die Hochzeit des Grafen gefeiert worden sei. Unmittelbar danach habe der Graf unüblicherweise kurzfristig Rechnungslegung verlangt und den Appellanten, nachdem angebliche Unstimmigkeiten aufgetaucht waren, in Eisen schlagen lassen. Unter diesen Umständen sei die Rechnungslegung fortgesetzt worden. Während der Appellant meint, es hätten sich nur einige Rechnungsfehler im Wert weniger Heller gefunden, die bei der Eile, mit der die Rechnung habe verfertigt werden müssen, leicht erklärlich seien, habe der Graf ihm Betrug vorgeworfen und ihm dafür eine Strafe von zunächst 1000 Gulden, die dann ermäßigt und größtenteils mit Gegenforderungen verrechnet worden sei, auferlegt. Mit der Macht der Umstände habe der Graf ihn zur Annahme der Strafe und zur Stellung von Bürgen gezwungen und ihm letztlich in einer „Verschreibung“ Betrug vorgeworfen. Die Appellation richtet sich gegen die unter nichtigen Umständen verhängte Strafe und ist offenbar darauf gerichtet, den Vorwurf der Unredlichkeit zu entkräften. Der Appellat bestreitet die Zuständigkeit des RKG, da die Grafschaft Salm und die Herrlichkeit Reifferscheid nicht reichsunmittelbar seien, sondern als Lehensgut zum Herzogtum Luxemburg (Lutzenburch) gehörten. Auch die Herrschaft Dyck, an die verschiedene Lehensherren Ansprüche hätten und für die er merum et mixtum imperium habe, stehe in keiner Reichsmatrikel und sei damit der Jurisdiktion des RKG nicht unterworfen. Die Herrschaft Alfter sei kurkölnisch. Mithin sei keine seiner Herrschaften reichsunmittelbar, sondern nur er für seine Person.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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