Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz bekundet, dass er Hans von Hardheim (Hart-) d. Ä. zu seinem Diener angenommen und ihn, seine Kinder und ihre Güter in Schirm genommen hat. Er versichert, Hans und die Seinen zu schirmen und rechtlich zu handhaben, wo ihnen der Rechtsgang vor dem Pfalzgrafen und seinen Räten oder den gewiesenen Instanzen genügt. Kurfürst Friedrich weist seine Amtleute um Beachtung an, wobei er sich vorbehält, den Schirm jederzeit aufzukündigen.

Show full title
Landesarchiv Baden-Württemberg
Data provider's object view
Loading...