Ascanius Borg von Stammeln, Jobst Heimert von Lente, fürstlich württembergische Räte, respektive Hof- und Stallmeister, urkunden, nachdem das freiadelige Stift Oberstenfeld und desssen einzige übriggebliebene Chorjungfrau Anna Maria von Reitzenstein mit Rat der dazu erbetenen Hans Albrecht Wöllwarth zu Fachsenfeld, Ausschuß und Rat der Freien Reichsritterschaft des Viertels am Kocher und des Philipp Knipschild, beider Rechte Doktor und Syndikus der Ritterschaft, bewilligt hat, ihre Base und Schwägerin Anna Sabina Lemlin von Reinerzhofen (Rheinhartzhofen), Tochter des ¿ Ludwig Andreas Lemlin von Reinerzhofen, fürstlich württembergischer Kriegsrat, in das Stift aufzunehmen, und zwar so, daß sie alsbald 3 lb h in die Stiftung erlegen und dem Konvent bezahlen soll. Desgleichen soll sie eine vollständige Bettstatt einbringen, die der Stiftung verbleiben soll, wenn sie lebendig oder tot austritt. Ferner soll sie sechs Jahre lang vom Stift nicht mehr als Essen und Trinken erhalten, doch alles nach der jetzigen leidigen Beschaffenheit des Stifts und der Schmälerung von dessen Einkünften. Sie soll auch der Äbtissin versprechen, so lange sie im Stift ist, ihr Gehorsam zu leisten ohne Widerrede und die Ordnung einhalten, auch ohne Bewilligung der Äbtissin nicht aus dem Stift gehen, reiten oder fahren und nach Ende der sechs Jahre selbst und durch ihre Verwandten um eine ganze Pfründe bitten, doch soll es im Willen von Äbtissin und Konvent stehen, sie in den Konvent aufzunehmen. Wenn sie eine ganze Pfründe erhalten hat, soll sie wie andere Konventjungfrauen an allen Renten, Gülten, Zinsen, Zehnten und anderem Anteil haben. Wenn sie sich verheiratet oder sonst nicht mehr im Stift bleiben wollte, soll sie von dem Tag an nichts mehr erhalten. Wenn sie lebendig oder tot aus dem Stift geht, soll sie oder ihre Erben 20 fl bei der Stifung lassen, wie es gebräuchlich ist. Die AA. versprechen, wenn sie dazu aufgefordert werden, dem Stift in allen seinen Angelegenheiten behilflich zu sein, wobei ihre Lehen und die Herren, denen sie deswegen verpflichtet sind, ausgenommen sein sollen. Äbtissin und Konvent haben ihnen zugestanden, wie es Herkommen der Stiftung ist, daß sie die Anna Sabina verheiraten, zu sich nehmen oder anderweitig versorgen können, doch daß sie nichts aus dem Stift nehmen soll, denn was sie erspart oder darin erworben hat. Doch soll sie die genannten 20 fl im Stift lassen. Sie versprechen mit Anna Margaretha die vorgeschriebenen Bestimmungen einzuhalten ohne irgendwelche Rechtsbehelfe.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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