A: Pfalzgraf Otto II. (von Pfalz-Neumarkt). S: A. E: Ulrich Stromer, Bürger zu Auerbach. Betreff: Urteilsbrief des Hofgerichts von A in der Appellation des Lienhard Zerreysen vom unteren Blechhammer bei Michelfeld gegen ein Urteil des Landgerichts Auerbach, das gegen ihn und zugunsten von E ergangen ist. Schilderung der Vorgeschichte durch Lienhard Zerreysen: Ulrich Stromer habe ihn wegen eines jährlichen Zinses von 2 Gulden aus seinem Hammer vor dem Gericht zu Michelfeld beklagt. Obwohl Stromer seine Klage nicht bewiesen habe, habe man ihm (Zerreysen) doch einen Eid auferlegt, den er geleistet habe, worauf er von der Klage ledig gesprochen worden sei. Obwohl dieses Urteil rechtskräftig geworden sei, habe Stromer ihn wegen des Zinses dann vor dem Landgericht Auerbach beklagt. Dort habe er (Zerreysen) auf das Urteil des Gerichts zu Michelfeld verwiesen und darauf vertraut, dass nach diesem Urteil in der Sache nicht mehr weiter prozediert werden könne. Vor dem Landgericht sei aber auch Friedrich Trautenberger, Konventbruder des Klosters Michelfeld, als Anwalt des Klosters erschienen und habe beantragt, es bei dem gesprochenen Urteil bleiben zu lassen. Darauf hätten Richter und Urteiler (des Landgerichts Auerbach) ein "vermeint ungegründetes" Urteil gegen das Urteil des Gerichts zu Michelfeld mit dem Inhalt ergehen lassen, der Kläger (Stromer) solle den Anwalt des Klosters ersuchen, ihm zu dem, was sein Brief (Kaufbrief über den Zins) beinhalte, zu verhelfen. Wenn dies nicht geschehe, möge er wieder vor das Landgericht kommen, worauf sie (die Urteiler) sprechen würden, was Recht sei. Obwohl dieses Urteil nicht nötig gewesen wäre, weil Stromer ihn (Zerreysen) schon zu Michelfeld beklagt habe und dort ein rechtskräftiges Urteil ergangen sei, habe sich der Anwalt des Klosters auf das Urteil des Landgerichts hin erboten, dem Kläger zu dem, was er ihm zuerkenne, außergerichtlich zu verhelfen, und wegen dessen, was er ihm in Abrede stelle, ihm den Rechtsweg zu gestatten. Damit habe sich Stromer aber nicht begnügen lassen, sondern sei wieder vor dem Landgericht erschienen und habe dort vorgebracht, dass dem ergangenen Urteil dieses Gerichts nicht Folge geleistet werde. Dies hätten der Anwalt des Klosters und er (Zerreysen) aber nicht zugestanden, sondern sich nochmals erboten, in allem "Rechts zu pflegen". Darauf hätten Richter und Urteiler (des Landgerichts) abermals ein Urteil gesprochen, dass der Kläger (Stromer) den Anwalt des Klosters nochmals ersuchen solle, ihm zu dem, was sein Brief beinhalte, zu verhelfen, um seines Zinses habhaft zu werden. Wenn ihm dies nicht geschehe, möge er wieder "den Landrichter anlaufen", damit er ihm zu seinem Zins verhelfe. Von diesem Urteil sei er (Zerreysen) "nicht wenig beschwert", weil Stromer ihn schon vor seinem "ordentlichen Richter", nämlich dem Gericht zu Michelfeld "vorgenommen" und beklagt habe, auf welche Klage er ihm geantwortet und den ihm auferlegten Eid geleistet habe. Er habe darauf vertraut, dass es bei diesem Urteil "billig bleiben solle", weil sonst "keine Sache zu Ende laufe, sondern Irrung, Krieg und rechtliche Handlungen unendlich und untödlich blieben, was doch das Recht nicht wolle". Wenn Stromer aber durch das Urteil (des Gerichts zu Michelfeld) beschwert gewesen wäre, hätte er an das Hofgericht von A appellieren können, was er aber nicht getan habe. Es gezieme ihm aber nicht, ihn "mit dem Landgericht vorzunehmen", weil die Sache nicht dorthin gehöre und er auch nicht zugestehe, dass sie dorthin gehört. Weil die Sache gerichtet und "durch Urteil gegründet" sei, über ergangene rechtskräftige Urteile aber keine Urteile ergehen sollen, hätten sich Landrichter und Urteiler (des Landgerichts Auerbach) in ihrem letzten "vermeinten" Urteil "übergriffen". Gegenrede des Ulrich Stromer: Seine Klage um den Erbzins von 2 Gulden von dem unteren Hammer bei Michelfeld, den er redlich und mit Verwilligung des Abts von Michelfeld erkauft und über den er einen "unvermeiligten, ehrbaren" Kaufbrief habe, gehöre vor das Landgericht und nicht vor das Gericht zu Michelfeld. Auch hätten der verstorbene Heinrich Pestler und der noch im Leben stehende Hans Zudenreutter die Bewilligung des Abts von Michelfeld gesehen und ihr Siegel an den Kaufbrief gehängt. Seit dem Kauf habe er den Zins je und je ohne jegliche Verhinderung empfangen und in Nutz und Gewere gehabt. Auch habe Zerreysen nie in Abrede gestellt, ihn zu reichen, sondern einmal um eine Frist gebeten, wobei die 2 Gulden in Vergessenheit geraten seien. Dass darüber in Michelfeld geurteilt worden sei, stelle er nicht in Abrede. Denn dadurch sei er weder der Hauptsumme von 40 Gulden noch der künftigen Zinsen verlustig gegangen, auch habe er auf diese nicht verzichtet. Nach Verlesung seines Kaufbriefs hätten die Urteilsprecher des Landgerichts durch Urteil erkannt, dass er sich mit diesem Brief zum Anwalt des Klosters Michelfeld verfügen solle, damit ihm dieser zu dessen Inhalt verhelfe. Wenn dieser dies aber nicht tun sollte, solle er wieder vor das Landgericht kommen, wo ihm der Landrichter dazu verhelfen solle. Nach dem Hinweis, dass der Hammer und auch das Kloster Michelfeld mit Grund und Boden im Landgericht Auerbach gelegen seien, Hinweis, dass er der 2 Gulden in Gebrauch und Gewere gewesen sei mit Ausnahme von jetzt zwei Jahren, in welchen er von Zerreysen und den Anwälten des Abts dieses Zinses "ohne Recht, mit Frevel und Gewalt" entsetzt gewesen sei. Gegenrede des Zerreysen: Er gestehe Stromer nicht zu, einige Schuldforderungen oder Zinsen aus seinem unteren Hammer zu haben, was ihm auch durch einen Gerichtsbrief zu Michelfeld zuerkannt worden sei, den er zu verlesen bat. Nach erfolgter Verhörung dieses Gerichtsbriefs weiteres Vorbringen Zerreysens, dass nach Aussage dieses Gerichtsbriefs Stromer seine Klage nicht allein auf den verfallenen Zins, sondern auch auf den Hammer gestellt habe, wobei er wohl Wissen gehabt habe, dass dieser Hammer nicht erblich, sondern von Hans Tetzlein kaufsweise an ihn gelangt sei. Der Abt von Michelfeld habe den Kauf des Zinses durch Stromer nicht bewilligt, weshalb dieser Kauf nicht Kraft haben könne. Gegenrede Stromers: Nachdem ihm Zerreysen den Zins nicht in Abrede gestellt, sondern nur um Frist gebeten und erst seit zwei Jahren ihm "Irrung getan" habe, habe es seine Notdurft erheischt, auch den Hammer, der mit seiner Zugehörung, Grund und Boden in das Landgericht gehöre, "vorzunehmen", das daraufhin ein löbliches Urteil gesprochen habe, wobei er hoffe, dass es dabei bleiben und dass zu Recht erkannt wird, dass dort "wohl geurteilt" und von dort "übel appelliert" wurde. Zuletzt Antrag auf Ersatz seiner Kosten und Schäden. Urteil des Hofgerichts: Es sei "wohl geurteilt und übel appelliert" worden (d.h. Anerkennung des Urteils des Landgerichts Auerbach). Als Ersatz seiner Schäden habe Zerreysen dem Stromer 6 Gulden innerhalb von dreimal 14 und 3 Tagen zu bezahlen.

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Staatsarchiv Amberg
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