Appellationis Auseinandersetzung um die Absetzung von der Schiffsführung
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(1) 3851
Wismar W 204 (W W 5 n. 204)
Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803
Prozeßakten des Tribunals 1653-1803 >> 23. 1. Kläger W
(1756) 26.05.1756-23.06.1756
Kläger: (2) Dietrich Westphal, Schiffer (Bekl. in 1. Instanz)
Beklagter: Christian Ludwig Hundt, Kaufmann zu Wismar und Jochim Hinrich Husmann, Schiffer zu Wismar, als Rheeder des Schiffes "Der ringende Jacob" (Kl. in 1. Instanz)
Anwälte, Prokuratoren: Kl.: Dr. Joachim Christoph Gabiel Hasse (A & P) Bekl.: Dr. Christoph Erich Hertzberg (A & P)
Fallbeschreibung: Nach Bitte des Kaufmanns Hundt vom 26.05. um Fristverkürzung für den Kl. zum Einreichen seiner Beschwerden gegen ein Ratsgerichtsurteil fordert das Tribunal den Kl. am 28.05. auf, seinen Schriftsatz binnen 6 Tagen vorzulegen. Am 01.06. berichtet der Kl., er habe das Schiff gebaut, sei bisher Schiffer darauf gewesen und ihm gehören 2/8 des Schiffes, während die Bekl. je 3/8 daran halten. Husfeld hat als Steuermann beim Kl. gedient, sich aber mit ihm entzweit und will die Besitz- und Fahrgemeinschaft auflösen. Die Bekl. lassen das Schiff auf 2.800 Rtlr schätzen und bieten dem Kl. an, das Schiff zu erwerben oder sich seinen Anteil auszahlen zu lassen. Das Ratsgericht fordert den Kl. auf, sich binnen 3 Tagen zu entscheiden, die Führung des Schiffes niederzulegen und seinen Anteil zu verkaufen oder das gesamte Schiff zu kaufen. Da ein gütlicher Vergleich scheitert, verabschiedet das Ratsgericht dem Lübischen Recht folgend ein entsprechendes Urteil, gegen das der Kl. appelliert und meint, dieser § des Lübischen Rechts sei bisher in Wismar nicht angewendet worden, wofür er mehrere Beispiele beibringt. Er erinnert daran, daß er nicht nur Anteilseigner, sondern auch Schiffer des Schiffes sei, weshalb er durch das Ratsgerichtsurteil auch seine Führung verliere. Der Kl. argumentiert mit der Hansischen Schiffsordnung von 1591 und dem Hansischen Seerecht von 1614 und bittet, den Bekl. aufzutragen, ihn weiterhin als Schiffer zu behalten und ihm für seinen Schiffspart das zu bezahlen, was Unparteiische taxieren. Das Tribunal lehnt dies am 04.06. ab, nachdem Hundt am 03.06. um Prozeßbeschleunigung gebeten hatte. Am 07.06. bittet der Kl. um Fristverlängerung zum Einbringen seiner Rechtsmittel gegen das Urteil, das Tribunal gewährt ihm am 14.06. nach Intervention der Bekl. vom 12.06. eine 3tägige Frist. Am 14.06. bittet der Kl. um weitere Fristverlängerung wegen Reisen seines Anwalts, das Tribunal verlängert die Frist bis zum Wochenende. Am 21.06. bittet Kaufmann Hundt darum, die Rechtsmittel für verfallen zu erklären und das Urteil rechtskräftig werden zu lassen. Am selben Tag erklärt der Kl. binnen so kurzer Frist nicht in der Lage zu sein, seinen Schriftsatz zu formulieren. Das Tribunal nimmt dies am 22.06.1756 ad acta.
Instanzenzug: 1. Ratsgericht 1756 2. Tribunal 1756
Prozessbeilagen: (7) Ratsgerichtsprotokolle vom 15. und 19.05.1756; von Notar Anton Rode aufgenommene Gesprächsnotiz mit Kl. vom 24.05.1756; von Notar August Wilhelm Rüdemann aufgenommene Appellation vom 24.05.1756
Beklagter: Christian Ludwig Hundt, Kaufmann zu Wismar und Jochim Hinrich Husmann, Schiffer zu Wismar, als Rheeder des Schiffes "Der ringende Jacob" (Kl. in 1. Instanz)
Anwälte, Prokuratoren: Kl.: Dr. Joachim Christoph Gabiel Hasse (A & P) Bekl.: Dr. Christoph Erich Hertzberg (A & P)
Fallbeschreibung: Nach Bitte des Kaufmanns Hundt vom 26.05. um Fristverkürzung für den Kl. zum Einreichen seiner Beschwerden gegen ein Ratsgerichtsurteil fordert das Tribunal den Kl. am 28.05. auf, seinen Schriftsatz binnen 6 Tagen vorzulegen. Am 01.06. berichtet der Kl., er habe das Schiff gebaut, sei bisher Schiffer darauf gewesen und ihm gehören 2/8 des Schiffes, während die Bekl. je 3/8 daran halten. Husfeld hat als Steuermann beim Kl. gedient, sich aber mit ihm entzweit und will die Besitz- und Fahrgemeinschaft auflösen. Die Bekl. lassen das Schiff auf 2.800 Rtlr schätzen und bieten dem Kl. an, das Schiff zu erwerben oder sich seinen Anteil auszahlen zu lassen. Das Ratsgericht fordert den Kl. auf, sich binnen 3 Tagen zu entscheiden, die Führung des Schiffes niederzulegen und seinen Anteil zu verkaufen oder das gesamte Schiff zu kaufen. Da ein gütlicher Vergleich scheitert, verabschiedet das Ratsgericht dem Lübischen Recht folgend ein entsprechendes Urteil, gegen das der Kl. appelliert und meint, dieser § des Lübischen Rechts sei bisher in Wismar nicht angewendet worden, wofür er mehrere Beispiele beibringt. Er erinnert daran, daß er nicht nur Anteilseigner, sondern auch Schiffer des Schiffes sei, weshalb er durch das Ratsgerichtsurteil auch seine Führung verliere. Der Kl. argumentiert mit der Hansischen Schiffsordnung von 1591 und dem Hansischen Seerecht von 1614 und bittet, den Bekl. aufzutragen, ihn weiterhin als Schiffer zu behalten und ihm für seinen Schiffspart das zu bezahlen, was Unparteiische taxieren. Das Tribunal lehnt dies am 04.06. ab, nachdem Hundt am 03.06. um Prozeßbeschleunigung gebeten hatte. Am 07.06. bittet der Kl. um Fristverlängerung zum Einbringen seiner Rechtsmittel gegen das Urteil, das Tribunal gewährt ihm am 14.06. nach Intervention der Bekl. vom 12.06. eine 3tägige Frist. Am 14.06. bittet der Kl. um weitere Fristverlängerung wegen Reisen seines Anwalts, das Tribunal verlängert die Frist bis zum Wochenende. Am 21.06. bittet Kaufmann Hundt darum, die Rechtsmittel für verfallen zu erklären und das Urteil rechtskräftig werden zu lassen. Am selben Tag erklärt der Kl. binnen so kurzer Frist nicht in der Lage zu sein, seinen Schriftsatz zu formulieren. Das Tribunal nimmt dies am 22.06.1756 ad acta.
Instanzenzug: 1. Ratsgericht 1756 2. Tribunal 1756
Prozessbeilagen: (7) Ratsgerichtsprotokolle vom 15. und 19.05.1756; von Notar Anton Rode aufgenommene Gesprächsnotiz mit Kl. vom 24.05.1756; von Notar August Wilhelm Rüdemann aufgenommene Appellation vom 24.05.1756
Akten
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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29.10.2025, 11:28 AM CET