Bürgermeister und Rat der Stadt Freiburg verpflichten sich im Anschluß an die mit Markgraf Jacob errichtete Einung vom gleichen Jahre gegen denselben, die vertragsmäßige Hilfe, auch falls eine Fehde, in die er gerate, den Endtermin der Einung überdauern sollte, bis zu deren Austrag zu leisten.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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