Jurisdiktionsstreit um die Zuständigkeit eines geistlichen Gerichts, nämlich des päpstl. Legaten zu Köln, als dessen Kommissar der mitbeklagte Balthasar Augustin 1652 tätig wurde. Hintergrund des Prozesses ist die Heimfallklage des Abts von Kornelimünster vor dem Offizialat zu Lüttich bzgl. des allodialen Gutes Hollogne(-aux-Pierres) mit zwei dazugehörigen Mühlen und anderen Liegenschaften, das zu Erbpacht (ius emphytheuticum) an die Vorfahren des Klägers ausgegeben worden sei. Es sei 1513 ein Vergleich zwischen dem Kläger und dem Beklagten geschlossen worden, wonach die jährliche Erbpacht 116 Maß Spelz, 10 Florene Lütticher Währung und den Erbpachtzins von den beiden Mühlen betragen, bei Säumigkeit das streitige Gut heimfallen und im Streitfalle das Lütticher Offizialat der zuständige Gerichtshof und das Urteilsvollstreckungsorgan sein solle. Der Beklagte läßt ein, daß der Kläger selbst die geistliche Jurisdiktion anerkannt habe, indem er vom Urteil des Lütticher Offizials an den päpstl. Legaten zu Köln appelliert habe. Der Kläger behauptet, Hollogne sei ein freiadeliges Lehen des Bischofs von Lüttich und keiner geistlichen Jurisdiktion oder Gerichtszwang unterworfen. Das RKG kassiert mit Urteil vom 6. Juli 1604 sein Mandatum de cassando und verurteilt den Kläger zur Zahlung der Gerichtskosten. Dieser appelliert an den Erzbischof von Mainz als Erzkanzler des Deutschen Reiches und Revisionsgericht.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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