Injurienklage, da der Kläger in einem „nulliter et incompetenter“ erteilten Mandat des Beklagten vom 18. Juni 1671 als Pflicht- und Eidvergessener bezeichnet wurde. Ferner Klage gegen die Pfändung von 7 Kühen, 4 Widdern und 10 Schweinen am Tag darauf aufgrund einer am 16. Juni 1671 verhängten Brüchtenstrafe von 100 Goldgulden. Der Kläger will lieber 10000 Rtlr. verlieren, als diese Schmach erleiden. Hintergrund des Prozesses ist der Anspruch des Beklagten auf Abgaben aus den Panhäusern und Bierbrauereien, da er mit diesem kaiserl. Regal privilegiert worden sei. Das Panhaus zu Eilendorf sei heimgefallen, weil der Kläger die Abgaben seit einigen Jahren nicht bezahlt habe. Der Kläger sei für das Panhaus sein Vasall, und als Lehnsherr habe er die entsprechende Rechtsprechungskompetenz über den Kläger. Der Kläger sei zu 100 Goldgulden Strafe verurteilt worden, weil er unangemeldet und Unstimmung verbreitend morgens in das Schlafgemach des Abtes eingedrungen sei. Der Kläger bestreitet sowohl diesen Vorfall als auch die Rechtsprechungskompetenz und die Lehnshoheit des Abts über sein Zwangpanhaus zu Eilendorf. Der Abt schulde ihm im übrigen noch 1823 Gulden Aachener Währung (vgl. RKG 3675 (M 609/1661) und insbesondere 3678 (M 612/1664)), die man mit den Abgabenansprüchen des Abts verrechnen müsse.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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