König Maximilian befiehlt Kurfürst Philipp von der Pfalz, dem Inhaber der Landvogtei im Elsass, und ermächtig diesen, dass er im Dorf Blienschweiler bei Oberehnheim ein Gericht einsetze oder seinen Untervogt im Elsass damit beauftrage, da ein solches dem Dorf, das König und Reich gehöre, bislang fehle. Das Gericht soll mit einem Richter oder Schultheißen sowie neu tauglichen Männern aus dem Dorf als Urteilern besetzt werden. Diese sollen sich nach dem Recht des Reiches richten und sich allein auf das Recht stützen, Arm und Reich gleichbehandeln und sich auch nicht von Freund- oder Feindschaft oder dergleichen leiten lassen. Das Gericht verfügt über ein Halsgericht, Stock und Galgen, erhält die Blutgerichtsbarkeit und summarisch aufgeführte Kompetenzen der Niedergerichtsbarkeit, deren Ordnung der Kurfürst vornehmen soll. Das Gericht soll Übeltäter und vermleumdete Personen, die sich im Dorf oder seinem Bereich aufhalten, fangen, peinlich befragen und bei Bekenntnis strafen und richten. Das gemeinsam oder mit Mehrheit gefällte Urteil gilt, wobei Appellation und Berufung möglich sind. Den Obrigkeiten und Gerechtigkeiten des Königs und Reichs, anderer Gerichte und Fürsten ist dies unschädlich. Allen Insassen und Einwohnern des Dorfes wird der Gehorsam und weiter befohlen, dass sie sich zu Richter und Urteilssprechern wählen lassen sollen. Den Untertanen und Getreuen des Reichs wird verboten, gegen das Gericht zu agieren, sonst droht eine Strafe über 20 Mark lötiges Gold, das je hälftig dem König und dem Gericht zu bezahlen ist.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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