Friedberg, Burg: Pfalzgraf Ruprecht der Ältere schlichtet auf Befehl Kaiser Karls den Streit zwischen Burggraf und Burgmannen der Burg Friedberg a...
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B 5 Urkunden der Burg Friedberg
Urkunden der Burg Friedberg >> Urkunden
1378 Juni 16 I
Ausf., Perg., 3 anh. Sg., alle verbl., 2 (Sg. der Burg) linkes unteres Drittel abgebr.
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: 1378 Mittwoch nach St. Veit und Modestitag
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Friedberg, Burg: Pfalzgraf Ruprecht der Ältere schlichtet auf Befehl Kaiser Karls den Streit zwischen Burggraf und Burgmannen der Burg Friedberg auf der einen und Bürgermeister, Schöffen, Rat und Bürgern der Stadt Friedberg: [1] von dem Getreide, das sie anbauen oder als Gülte einnehmen zahlen die Burgmannen kein Mahlgeld; dies gilt ebenso für ihre Mitbewohner (byseßer) in der Burg und die Gärtner, die unterhalb der Burg wohnen; wenn sie aber Getreide in der Stadt Friedberg oder den Vorstädten erwerben, sollen sie Mahlgeld zahlen; [2] der Pförtner am Usertor (Userporten) soll den Burgmannen und der Stadt geloben, sie und die ihren dort ein- und hinaus zu lassen, wenn sie das wollen; [3] die Bürger dürfen eine Mauer und Pforte errichten, um ihre Vorstadt zu befrieden; [4] wer das Seertor (-porte) abschließt, soll Burgmannen und Stadt geloben und schwören, sie ein- und hinaus zu lassen, wann sie das wollen; [5] wer in die Stadt kommt, um dort zu wohnen, soll dem Reich und der Stadt geloben und schwören, wie alle anderen Bürger, und dem Burggrafen sein Recht geben; [6] der Büttel und seine Knechte sind von Bede und Dienst befreit; [7] Burggraf und Schöffen sollen einen Schreiber bestellen, der das Gerichtsbuch führt, das mit zwei Schlüsseln verschlossen wird, wovon der Burggraf oder ein Schultheiß in seinem Auftrag einen und ein Schöffe im Auftrag seiner Mitschöffen den anderen hat; dies soll zunächst für zwei Jahre so bleiben und kann gegebenenfalls verlängert werden; [8] die Burgmannen, ihre Mitbewohner in der Burg und die Gärtner zahlen kein Wegegeld; ausgenommen, sie führen Lohnfahrten durch in die Stadt oder aus der Stadt heraus; [9] innerhalb der nächsten drei Jahre sollen die Burgmannen keinen Bürger in die Burg aufnehmen, ausgenommen alle diejenigen, die jetzt bei ihnen wohnen; [10] den Bifang [?] soll Graf Wilhelm v. Katzenelnbogen in Augenschein nehmen, dem Aussteller Bericht erstatten, der dann darüber entscheiden will; [11] die Bürger sollen sechs Burgmannen auswählen, die zu ihnen in den Rat kommen, und ohne deren Mitwirkung sie keine Entscheidungen treffen sollen; dies gilt nicht, wenn die Bürger in städtischen Notlagen zu Fürsten, Herren oder Städten reiten oder wenn sie städtische Ämter, wie Wächter, Torhüter, Schreiber u. a. Knechte, besetzen; [12] vom Zoll, genannt Halbgeld, erhalten die Burgmannen ein Viertel; [13] wenn die Burgmannen in der Stadt bedpflichtige Güter erwerben, sollen auch sie Bede dafür zahlen; [14] in ihren Angelegenheiten sollen die Parteien gütlich und freundschaftlich miteinander umgehen; [15] Burgmannen und Bürger sollen die Urkunde König Albrechts weiterhin befolgen [s. Nr. 585, 1306 Juli 21]; [16] die Sühne, die Johann vom Hain zwischen beiden Parteien errichtet hat [s. Nr. 631, 1377 Aug. 18] soll weiterhin gültig bleiben.
Vermerke (Urkunde): Siegler: Pfalzgraf Ruprecht
Vermerke (Urkunde): Siegler: Burggraf und Burgmannen der Burg Friedberg
Vermerke (Urkunde): Siegler: Bürgermeister, Schöffen und Bürger der Stadt Friedberg
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Druck: Foltz, UB Friedberg Nr. 610, S. 312-315. Reg.: Regg. Pfgr. Bd. 1, Nr. 4219.
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Friedberg, Burg: Pfalzgraf Ruprecht der Ältere schlichtet auf Befehl Kaiser Karls den Streit zwischen Burggraf und Burgmannen der Burg Friedberg auf der einen und Bürgermeister, Schöffen, Rat und Bürgern der Stadt Friedberg: [1] von dem Getreide, das sie anbauen oder als Gülte einnehmen zahlen die Burgmannen kein Mahlgeld; dies gilt ebenso für ihre Mitbewohner (byseßer) in der Burg und die Gärtner, die unterhalb der Burg wohnen; wenn sie aber Getreide in der Stadt Friedberg oder den Vorstädten erwerben, sollen sie Mahlgeld zahlen; [2] der Pförtner am Usertor (Userporten) soll den Burgmannen und der Stadt geloben, sie und die ihren dort ein- und hinaus zu lassen, wenn sie das wollen; [3] die Bürger dürfen eine Mauer und Pforte errichten, um ihre Vorstadt zu befrieden; [4] wer das Seertor (-porte) abschließt, soll Burgmannen und Stadt geloben und schwören, sie ein- und hinaus zu lassen, wann sie das wollen; [5] wer in die Stadt kommt, um dort zu wohnen, soll dem Reich und der Stadt geloben und schwören, wie alle anderen Bürger, und dem Burggrafen sein Recht geben; [6] der Büttel und seine Knechte sind von Bede und Dienst befreit; [7] Burggraf und Schöffen sollen einen Schreiber bestellen, der das Gerichtsbuch führt, das mit zwei Schlüsseln verschlossen wird, wovon der Burggraf oder ein Schultheiß in seinem Auftrag einen und ein Schöffe im Auftrag seiner Mitschöffen den anderen hat; dies soll zunächst für zwei Jahre so bleiben und kann gegebenenfalls verlängert werden; [8] die Burgmannen, ihre Mitbewohner in der Burg und die Gärtner zahlen kein Wegegeld; ausgenommen, sie führen Lohnfahrten durch in die Stadt oder aus der Stadt heraus; [9] innerhalb der nächsten drei Jahre sollen die Burgmannen keinen Bürger in die Burg aufnehmen, ausgenommen alle diejenigen, die jetzt bei ihnen wohnen; [10] den Bifang [?] soll Graf Wilhelm v. Katzenelnbogen in Augenschein nehmen, dem Aussteller Bericht erstatten, der dann darüber entscheiden will; [11] die Bürger sollen sechs Burgmannen auswählen, die zu ihnen in den Rat kommen, und ohne deren Mitwirkung sie keine Entscheidungen treffen sollen; dies gilt nicht, wenn die Bürger in städtischen Notlagen zu Fürsten, Herren oder Städten reiten oder wenn sie städtische Ämter, wie Wächter, Torhüter, Schreiber u. a. Knechte, besetzen; [12] vom Zoll, genannt Halbgeld, erhalten die Burgmannen ein Viertel; [13] wenn die Burgmannen in der Stadt bedpflichtige Güter erwerben, sollen auch sie Bede dafür zahlen; [14] in ihren Angelegenheiten sollen die Parteien gütlich und freundschaftlich miteinander umgehen; [15] Burgmannen und Bürger sollen die Urkunde König Albrechts weiterhin befolgen [s. Nr. 585, 1306 Juli 21]; [16] die Sühne, die Johann vom Hain zwischen beiden Parteien errichtet hat [s. Nr. 631, 1377 Aug. 18] soll weiterhin gültig bleiben.
Vermerke (Urkunde): Siegler: Pfalzgraf Ruprecht
Vermerke (Urkunde): Siegler: Burggraf und Burgmannen der Burg Friedberg
Vermerke (Urkunde): Siegler: Bürgermeister, Schöffen und Bürger der Stadt Friedberg
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Druck: Foltz, UB Friedberg Nr. 610, S. 312-315. Reg.: Regg. Pfgr. Bd. 1, Nr. 4219.
Bestellnummer: A 3, Nr. 111/243
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
01.07.2025, 1:40 PM CEST