Kurfürst Philipp von der Pfalz entscheidet in Streitigkeiten zwischen seinem Burggrafen zu Alzey, Erkinger zu Rodenstein, einer- und Agnes von Hirschberg, Witwe des Matthias Böcklin (Mathis Bocklins) und Hofmeisterin der pfalzgräflichen Gemahlin [Margarete], andererseits in nachfolgender Weise. Die Streitigkeiten waren zum einen bereits durch den Pfalzgrafen entschieden worden, zum anderen aber mit zwei Entscheidungsbriefen vom 12.8.1479 und 28.9.1480 verschoben worden. Sie betreffen auch darüber hinausgehende Punkte wie etliche Zinsen zu Leutershausen, die Erkinger als Teil seines Lehens beanspruchte, Agnes aber außerhalb des Lehensbriefs sah. Der erste Entscheidungsbrief hatte entschieden, dass die Erbzinse zu Leutershausen Lehen sind und Erkinger zustehen. Der andere hatte nach fortlaufenden Streitigkeiten entschieden, dass Agnes Beweise für ihre Angabe vorbringen sollte, dass einige Zinse durch ihre Brüder und Eltern von ihren Eigengütern getan wären beziehungsweise die Eigengüter von diesen gegen Zins verliehen worden wären. Nun wurden Agnes' Zeugnisse vor den Pfalzgrafen und seine Räte gebracht, sodass nun entschieden wird: [1.] Die aufgelisteten Kapaune und Pfennigzinse stehen Agnes zu. Im Detail werden Zinsen in Höhe von 27 Kapaunen, 3 Hühnern, 17 Pfennig und 9 Heller, die namentlichen Zinsgeber und verzinste Objekte wie Gärten und Weingärten mit ihrer Lage genannt. [2.] Alle anderen Kapaune, Pfennige und andere Zinsen stehen Erkinger zu und gehören in sein Lehen. [3.] Andere Forderungen von Agnes sind nichtig außer bezüglich eines Anteils am Hafer-Zehnten zu Rittenweier (Rudwiler). [4.] Wegen Streitigkeiten um ein Burglehen zu Oppenheim, das von Herbort Ring (Rucken) von Saulheim (Sauwlnheym) herrührt, ein Pfandlehen war und über Frauen (frauwen personen) an die von Hischberg vererbt wurde, wird entschieden, dass dieses Lehen Agnes von Hirschberg zusteht, sie aber auf zurückliegende Nutzungen verzichten soll.