Klage wegen Verletzung eines kaiserlichen Geleitbriefes. Der Beklagte soll den Vater (Johann) und den Bruder (Johannes) des Hildebrand Hentsch gefangengenommen und nach Düren gebracht haben, obwohl diese im Besitz eines Geleitbriefes waren. Hentsch und der kaiserliche Fiskal fordern nun je zur Hälfte die als Strafe angedrohten 50 Mark lötigen Goldes. Der Beklagte gibt an, Hentsch habe mit seinen Leuten den Amtleuten des Herzogs von Jülich in Düren so gedroht, daß sie „aus vorcht des todts den gefangen haben ledig müssen geben“. Danach sei öffentlich nach ihnen gefahndet worden. In der Ladung sei ihnen Sicherheit und Geleit gegeben worden. Während andere Gesuchte sich gestellt hätten, seien die Hentsch jedoch zum Gerichtstag nicht erschienen. Daher sei das Geleit verwirkt.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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