Jorg von Giech, Domherr zu Würzburg und Landrichter des Herzogtums zu Franken, bestätigt durch Gerichtsurkunde, daß der Ritter Heinrich von Riedern durch einen Fürsprecher vor ihm Klage erhoben habe gegen Contz Hano zu Wisermbrun betreffs dessen ganzer Habe in Dorf und Mark im Herzogtum Francken und verlangt habe, daß er ihm sage, wer vom Weiler Tiefenthal das Recht zum Holzschlagen und Viehtreiben im Holze habe, wenn er Zins und Gült gebe und ob die Wiese, die Peter Schere zu Neunkirchen hat, zum Weiler oder zum Hof zinse oder ein eigener "Zinsflecken" sei. Ferner wem er seine Hausfrau und ihre Kinder gehören und wie weit die zu Otterbach gehörigen Wälder nach Riedern gehören. Contz Hane habe darauf durch einen Fürsprecher erklärt, er sei nicht verpflichtet hierüber Auskunft zu geben, wolle sich aber hierin dem Gerichtsurteil fügen. Darauf haben sich beide geeinigt. Die Ritter erklärten nun auf des Richters Frage auf ihren Eid, daß Contz Hane dem Heinrich von Riedern Auskunft erteilen solle. Darauf verpflichtete der Richter Contz Hane eidlich "die rechtenn lawtteren warheydt zusagenn ond das nicht zulassen weder omb lieb leidh, myet, gabe, forche, troe, freundtschafft, feindtschafft noch omb keinerley sach willen, dadurch die warheydh verhindert mocht werdenn on alles geverde". Dieser sagte nun folgendes aus: Die Hofstätten beziehen ihr Holz zum Zimmern und Bauen vom Weiler; wer seine Hofstatt bewohnt, hat das Recht zum Holzschlagen, wer sie nicht bewohnt, nicht, er sei denn, daß es ihnen die Herrschaft erlaubt. Sie könnten aber auch Holz schlagen in den zum Weiler gehörigen "rauhen Äckern", die mit Wald bewachsen seien. Auch sein Vater sel. habe einen Hof zu Tiefenthal, der Heinrich von Riedern und seinem Bruder gehört, innegehabt und habe das Vieh in den Wald getrieben, da die Viehtrieb- und Holzungsgerechtigkeit zum Hofe gehörte. Die Wiese, die Peter Schere zu Neunkirchen inne habe, sei früher Hecke und Staudenwerk gewesen, deshalb könne er darüber keinen Aufschluß geben. Er sei mit Weib und Kind Heinrich von Riedern und dessen Bruder leibeigen, wie sein Vater Heinrich d.Ä. leibeigen gewesen sei. Der Wald genannt das Oberbuch gehöre zum Hofe von Otterbach bis zum rodten grabenn, das untere Bachleinwiese bis an den alten Kalkofen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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