Berufung gegen ein Urteil des Hofrats zu Hildesheim, das den Appellanten die Zahlung von 4000 Rtl. auferlegte, und einen danach aufgrund ihrer Kontumaz ergangenen Immissionsbescheid. Der Einspruch wird von ihnen mit einer am RKG anhängigen Appellation gegen einen zuvor ergangenen Beschluß der Vorinstanz begründet (vgl. RKG 4686 (R 571/1804)). Sie erwirken am RKG zugleich ein Mandat. Der Appellat weist die hinsichtlich seiner Geldforderung erhobenen Einwände zurück und verweist auf das Recht der Jurisdiktion des Hofrats zu Hildesheim. Ein RKG-Urteil vom 7. 7. 1698 kassierte die Beschlüsse der Regierung zu Hildesheim. Ein Mandat von 1700 und ein Ulterius mandatum von 1701 des RKG richten sich gegen die von dem Appellaten verweigerte Stellung einer Kaution.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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