Kurfürst Philipp von der Pfalz veranlasst im Erbstreit zwischen Reuß von Thüngen (Russen von Dungen), Schultheiß zu Frankfurt (Franckfart), einer- und Rucker von Mentzingen (Ruckern von Meinczingen) andererseits Folgendes: Beide befanden sich bereits in einem Rechtsprozess, dessen Appellation vom königlichen Kammergericht angenommen wurde. Um ihnen Kosten zu ersparen, hat der Pfalzgraf einen Tag zum gütlichen Vergleich angesetzt, auf dem aber keine gütliche Einigung zustande gekommen ist. Daraufhin hat der Pfalzgraf mit beiderseitigem Einverständnis erreicht, dass beide auf alles bisher Erreichte und die Appellation verzichten und die ganze Sache von Neuem vor das pfalzgräfliche Hofgericht kommt. Beide sollen binnen eines Vierteljahres gegenseitig Schriften und "furdernis" austauschen und vom Kaiser oder seinem Kammergericht die dort hinterlegten Briefe und Beilagen zurückerlangen, dann soll die Sache vor dem Hofgericht ohne weitere Appellation entschieden werden. Sollte dies nicht innerhalb des Vierteljahres möglich sein, soll jede Seite bei ihren früheren Rechten und Gerechtigkeiten bleiben.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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