Hintergrund des Prozesses ist eine Klage des nunmehrigen Appellaten wegen Beleidigung und Körperverletzung. Berufung gegen das Urteil der 2. Instanz vom 14. Juli 1729, das die nunmehrigen Appellanten zur Zahlung von 231 brabantischen Florenen (= 110 rheinische Florene) verurteilte. Das RKG bestätigt mit Urteil vom 18. Feb. 1739 das Urteil der 2. Instanz und verurteilt die Appellanten ferner zur Entrichtung einer Pön von 94 Rtlr. an das kaiserl. Fiskalamt.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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