Die Brüder Kaspar (Jasper) und Jost Schade (Schaden) beenden den Streit über das elterliche Erbe und bekunden, daß sie durch die Vermittlung von Bernd (Bernt) Vogt (Voegt) zu Elspe (5 km südöstlich von Schönholthausen) und Kaspar (Jaspar) Ovelacker (Oeuelacker) zu Gevelinghausen (Geuelinckhusen)(10 km östlich von Meschede) auf seiten Kaspars sowie von Ulrich (Eulrich) von Plettenberg (-berch) zu Bamenohl (Babenol)(4 km südwestlich von Schönholthausen) und Folpert Schade zu Reiste (Reist)(9 km südwestlich von Meschede) auf seiten Josts übereingekommen sind, sich dem Urteil der von beiden Seiten angerufenen Schiedsrichter Hermann Rump zu Wenne (10 km südwestlich von Meschede) und Georg (Joergen) von Esleve (Esleue )(....), Richter zu unterwerfen. Es wird festgesetzt, daß alle Ausgaben, die die Brüder Antonius (Toenis) und Kasper Schade seit dem Tod ihres Vaters Simon Schade stellvertretend für die drei Brüder Antonius, Kasper und Jost Schade und was sie an Unkosten aufgewandt haben, von Jost nicht wieder erstattet werden muß, wogegen Jost auf sein kindliches Erbteil verzichtet. Alle abgeschlossenen Verträge behalten ihre Geltung bis auf den dritten Artikel. Hinsichtlich der von Jost ausgesprochenen Kündigung (lose) eines Kaptials von 100 Goldgulden bei den Schestern zu Rüthen (Ruiden), das Jost halb zurückbezahlt, hat, soll Kaspar seinem Bruder einen versiegelten Reversbrief über 50 Goldgulden ausstellen und gemäß des Hauptbriefs (haevetbreven) die jährliche Rente einnehmen, bis ihm die 50 Goldgulden durch Jost bezahlt worden sind. Geld, das Kasper seinem Bruder Jost geliehen hat und das er mit Hauptbriefen oder glaubwüdig beweisen kann bzw. an Renten von den elterlichen Gütern an Rentenverkäufen abgelöst hat, soll erstattet werden. Den Hauptbrief auf Schüren (Schuire)(6 km südwestlich von Meschede) sowie andere Güter soll Jost in Calle (5 km westlich von Meschede) in den gemeinsamen Kasten (samene kasten) der Erbnehmer (erffgenoehemen) hinterlegen und wenn der Brief benötigt wird, sollen die übrigen um ihre Zustimmung zur Öffnung (ufsleitens) geben und danach der Brief wieder zurückgelgt werden. Kaspar soll am 22. Februar (Petri ad cathdram) 1551 an Jost alle Rückstände (restant) und die innerhalb des Jahres fälligen Renten aus Brenschede (Brehensche)(6 km nordöstlich von Lennestadt) und Burbecke (Burbeke)(5 km nordöstlich von Lennestadt) zahlen. Ferner soll Kaspar seinen Bruder Jost ein Drittel der Hälfte des von Hans Husser bewohnten Hofes zu Leckmart (Leckenbert)(9 km nordöstlich von Lennestadt), dessen andere Hälfte an Hof und Leuten, dem Vetter der Brüder, Hermann Rump (Rumppe) zu Wenne, eigenhörig sind, zu seinem Anteil den dritten Teil gebrauchen lassen und ihm von den Einkünften die erste Hälfte am 22. Februar 1550 und die andere Hälfte am 22. Februar 1551 zahlen. Vom Gut zu Mailar (Meiggeler)(6 km nordwestlich von Schmallenberg), von dem Konrad (Cordt) von Gerlingen (Gerlinckhausen)(4 km südlich von Olpe)den vierten Teil inne hat, soll Kaspars Anteil von 17 1/2 Taler 6 1/2 Schilling, den Jost ausgelegt hat, bis zum 11. November (Maritini) zurückgezahlt werden. Die von Jost an der Schuldsumme des Gutes zu Mailer abgelösten 60 Goldgulden sollen auch durch Kaspar quittiert sowie die anhängigen Rechtsansprüche zu Werl (Werle)(Offizialatsgericht zu Werl) und daraus entstehende Kosten durch beide Brüder befriedigt werden. Die Verschreibung (zeddel) und die Rechnungslegung, die Jost seinem Bruder Kaspar über die Einkünfte zu Elspe (Elsenen) gegeben hat, sollen den Schiedsrichtern übergeben und von diesen verbrannt werden. Das gleiche soll mit allen unfreundlichen und schmählichen Briefen geschehen, die die Brüder Kaspar und Jost sowie deren Ehefrauen gewechselt haben. Alle unfreundlichen Worte und Handlungen sollen als gesühnt angesehen werden. Auf den Bruch der Sühne wird eine Strafsumme von je 500 Goldgulden gesetzt, die dem Erzbischof von Köln als Landesherrn, der gehorsam Partei und den Schiedsrichtern zufallen soll. Die Parteien versprechen bei ihrer adligen Ehre (adlichen eren) beim Bruch des Schiedsvertrages ihre Wohnung mit samt einer Bannmeile von 6 Meilen solange zu meiden, bis die 1.500 Goldgulden Strafsumme entrichtet sind. Von dem Bertrag werden zwei Ausfertigung, für jede Partei eine ausgefertig. Siegelankündigung: Die Brüder Jaspar und Jost Schade, Bernd Vogt von Elspe, Kaspar Ovelacker zu Gevelinghausen, Ulrich von Plettenberg zu Bamenohl, Rudolf Schade zu Reiste (Riste). (uff Dinstach na Michaelis). Rückenaufschrift: Transactio inter Casparen und Jost Schaden de dato 1549. Es haet mihr Christoffel Schade Anno 1604 den 19. Augusti ein Papyrverdrag inter 3 hoffe frateris uber ihr spezial guiter ausserhalb Mulseborch und Scheuren gerichtet gezeiget, glaubens Reinolds(?) dusser gezeiget, underschribben von Thonies, Jasper und Jost Schaden

Show full title
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
Data provider's object view
Loading...