Kurfürst Philipp von der Pfalz entscheidet im Streit zwischen dem Abt zu Otterberg einer- und Schultheiß, Gericht und Gemeinde zu Biebelnheim andererseits wegen eines dort liegenden Hofs und Güter des Klosters. Davon hatte die Gemeinde keine Bede erhalten, weshalb sie dem Kloster seit etwa acht Jahren Frucht und Nutzung zurückgehalten hatte. Der Pfalzgraf bestimmt, dass dem Kloster Frucht, Korn und Hafer zustehen, wobei das Kloster das veranschlagte Übermaß nachlassen soll. Die von Biebelnheim sollen auf die Bede verzichten. Bezüglich der Güter gilt, dass diese bedefrei sind, solange sie vom Kloster bebaut werden. Wenn sie verliehen werden, sollen die Hofleute eine angemessene Bede entrichten, die die der Nachbarn nicht übersteigen darf. Bodenzinse sollen wie sonst in der Mark üblich auch vom Kloster gezahlt werden. Die fünf Malter Korn, die dem Kloster von den pfalzgräflichen Zinsen anfallen, die einst Hermann zu Hohenfels an das Kloster gegeben hat, stehen dem Kloster weiterhin zu.