Vor Schultheiß Wylhelm van Hambach und den benannten Schöffen des Gerichts und der Herrlichkeit Kerpen Martin Volma, Sieger Nellisquen, Martin Moilner, Wilh. von Hambach d. J., Joh. Schroeder verschreiben die Eheleute Merten und Tryngen Moelnner dem Canonich zu Kerpen Johann Tzuewell von Peyr (= Pier) eine Erbrente von jährlich 10 Gulden 8 Alben, den Gulden zu 24 Alben gerechnet, für ein Capital von 47 Gulden, den Gulden zu 18 "Kader" Alben gerechnet, unter den gewöhnlichen Bedingungen, und indem sie dafür eine Erbrente von 9 Mark 10 Alben, welche sie auf einem Erbgute der Eheleute Bernhart und Alhit Peltzer, in der Eselsgasse gelegen, haben, zum Unterpfande stellen, mit den gleichzeitigen Bestimmungen, einmal, daß, wenn die Eheleute Peltzer nach Vertrag die Eheleute ablösen, die Eheleute Moelnner ein andres genügendes Unterpfand stellen, für's andere, daß auch sie dem Canonich verschriebene Erbrente unter festgesetzten Bedingungen jederzeit abzulösen berechtigt sein sollen. Gegeven In den Iayrren onsseres herrn Duesent vunffhundert Achtonddryssich op Sent Remeisz dag des Hillgen buschoffs.