Das verfassungsmäßige Verbot des Eintritts in die Staatswaldungen im Frühjahr auf 4 Wochen auf solche Personen, welche in dem selben Holz besondere Waldnutzungs-Gerechtigkeiten haben, wegen der Setz- und Brutzeit

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Baden-Württemberg
Objekt beim Datenpartner