Zwischen Abt Hugo und dem Herrn zu Hardenberg Philipp Wilhelm von Bernsau ist folgende Vereinbarung über das Holzgericht in der Voßnacker Gemarkung abgeschlossen worden: Der Abt von Werden und seine Nachfolger als Gemarkenherren werden die Voßnacker Mark bei ihren alten Rechten handhaben, das Holzgeding jährlich oder sooft es notwendig ist halten lassen und dabei mit Rügen und Brüchten gegen Zuwiderhandelnde der Markenordnung vorgehen. Wenn sich dabei jemand ungehorsam zeigt, soll er dem Herrn von Hardenberg benannt werden. Der Herr von Hardenberg kann seinen Richter dem Holzgeding beiwohnen lassen. - Es siegeln die beiden Parteien.

Show full title
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
Data provider's object view
Loading...