Papst Benedikt XIII. ernennt Johann Theodor, Herzog von Bayern, 23 Jahre alt, zum Koadjutor mit dem Recht der Nachfolge des Bischofs Johann Franz von Freising unter folgenden Auflagen: Bischofsweihe erst nach Erlangung des gesetzlichen Alters; Ausübung der Spiritualia nach Vollendung des 30., der Temporalia nach Vollendung des 25. Lebensjahres. Falls der jetzige Freisinger Bischof vorher stirbt, sind vom Freisinger Domkapitel aus ihrer Mitte je ein Administrator für die Verwaltung der Spiritualia und der Temporalia zu wählen, die ihr Amt erst nach päpstl. Bestätigung ausüben dürfen. Sofern Johann Theodor z. Z. des Todes des jetzigen Bischofs im 24. Lebensalter steht, wird ihm die Administration der Temporalia übertragen, für die Ausübung der Spiritualia jedoch, bis Johann Theodor das gesetzliche Alter erlangt hat, nach Vorschlag des Domkapitels Freising zwei Administratoren bestellt, nämlich Johann Sigismund Zeller, Titularbischof von Belline, Weihbischof und Propst der Freisinger Kirche, sowie Johann Ludwig Josef von Welden, Kanoniker der Freisinger Kirche und Vorsitzender des Rats zu Freising, gemäß dem vom 10. Mai 1727 erteilten Breve. Da aber Johann Ludwig Josef von Welden mit päpstlicher Dispensation zugleich auch ein Kanonikat mit Pfründe an der Eichstätter Kirche inne hat und demgemäß an der Freisinger Kirche als Administrator nicht dauernd residieren kann und zwischen ihm und Titularbischof Johann Sigismund von Zeller nicht selten Zwistigkeiten entstehen, bevollmächtigt der Papst letzteren unter Erteilung nötiger Dispensen zum alleinigen Administrator der Spiritualia, bis Johann Theodor das gesetzliche Alter erreicht; S: Papst Benedikt XIII.

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Bayerisches Hauptstaatsarchiv