Schuld- und Erbrecht. Der damalige Mann der Appellatin, Wilhelm von Harff, hatte bei Wilhelm von Blitterstorf insgesamt 1800 Tlr. aufgenommen. Dieser hatte von Harff vor dem Gericht Holzweiler auf Ablösung der Summe verklagt. Das Gericht hatte Ablösung oder Sicherung der Summe durch eine Verschreibung angeordnet. Von Harff war kinderlos gestorben, ohne eine Verschreibung auszufertigen. Die Appellanten, Grunderben Harffs, fordern, die Witwe Harffs, während deren Ehe die Schulden entstanden seien und die die Nutznießung des gesamten Immobiliarbesitzes und dazu das Mobiliarvermögen geerbt habe, müsse für die Schuld aufkommen. Sie verweisen auf Landesrecht, wonach Schulden, die nicht durch eine vom zuständigen Gericht bestätigte Verschreibung auf bestimmte Landstücke gesichert seien, dem letztlebenden Ehegatten als Mobiliarerben zur Begleichung zufielen. Die Appellatin dagegen erklärt, ihr Mann sei vom Gericht Holzweiler zur Ausstellung einer Verschreibung verurteilt worden, habe dies auch tun wollen, es sei bereits ein Pfand (Windmühle in Holzweiler) ins Auge gefaßt worden, so daß der Vorgang so zu behandeln sei, als sei die Verschreibung ausgefertigt worden. Letzten Anträgen von 1592 folgt ein Completum-Vermerk vom 6. Oktober 1595. Danach wurden nicht protokollierte Vollmachten der Appellatin eingereicht. Die Ladung liegt als Kopie mit Korrektur vor. Der RKG-Bote schreibt in seiner Botenrelation, als er von Dr. Kuehorn an Johann Schürff in Euskirchen (dieser bezeichnet sich in einem Schreiben als Bremptscher Diener, er scheint der örtliche Anwalt der Appellanten zu sein) abgefertigt worden sei, um sich dort zu erkundigen, wo er die Parteien antreffen könne, habe Schürff festgestellt, daß in der Ladung Appellanten und Appellatin vertauscht worden seien. Er habe daher die Ladung den (in der ursprünglichen Fassung) als Appellanten Genannten zugestellt.