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Papst Clemens X. gewährt [Bernhard Gustav Graf von Baden-Durlach,
Abt von Fulda, Kardinal,] für die in päpstlichem Dienst geleistete Arbeit
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1671-1680
1672 Juli 21
Kopie, Papier, Notarssiegel
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Datum Rome apud sanctam Mariam maiorem sub annulo piscatoris die 21 Iulii 1672 pontificatus nostri anno tertio
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Papst Clemens X. gewährt [Bernhard Gustav Graf von Baden-Durlach, Abt von Fulda, Kardinal,] für die in päpstlichem Dienst geleistete Arbeit in einem motu proprio das Recht, ein Testament zu errichten; darüberhinaus gewährt er ihm weitere Fakultäten. Das Testament ist nicht auf eine bestimmte Form festgelegt, es kann als Kodizill, Schenkung unter Lebenden, Letzter Wille oder anders formuliert sein; als Begünstigte können beliebige Personen, unabhängig von Verwandschaft und Geschlecht eingesetzt werden; der Papst macht keinen Gebrauch von seinem Devolutionsrecht an den Benefizien; der dritte Teil der Güter fällt nach dem Tod des Kardinals an die päpstliche Kammer, den Papst oder wird für fromme Zwecke (in pios seu alios usus), zum Kampf gegen die Ungläubigen oder die Kirchenfabrik von St. Peter in Rom verwendet. An Pfründen darf der Kardinal beliebige Benefizien auch mit Verpflichtung zur persönlichen Residenz und zur Seelsorge in Metropolitan-, Bischofskirchen, Säkularkanonikerstiften, regulierten Stiften und im Johanniterorden besitzen. Die Bischöfe von Ostia (Hostiensis) [Francesco Barberini, seniore (1666-1679)] und Porto-Santa Rufina (Portuensis) [Francesco Maria Brancaccio (1671-1675)] und der Generalauditor der Rota werden -, gemeinsam oder zwei oder einer von diesen, oder durch dritte - zu Konservatoren des Kardinals oder seiner Erben (donatarios, legatarios, heredes et successores tuos) eingesetzt; sie haben das Recht, auch mehrfach mit Kirchenstrafen für den Schutz der Rechte zu sorgen und die weltliche Gewalt zu Hilfe zu rufen; Bestimmungen Pius' IV. über (illicita negotiatione) und die Residenz von Bischöfen von 1562 November 26 (sub datum VII Calendas Decembris pontificatus sui anno secundo seu alio serioris [!] tempore) stehen dem nicht entgegen; auch die Bestimmungen Bonifatius' VIII. über den Pfründengenuss in Abwesenheit ohne zeitliche Beschränkung sollen hier nicht gelten. Die Bestimmungen der Provisionsurkunden und Kommenden der Klöster und der anderen Benefizien wonach der Kardinal den dritten oder vierten Teil der Einkünfte zu frommen Zwecken, insbesondere zur Kirchenfabrik, für Paramente oder zur Armenversorgung, verwenden soll gelten weiter, ebenso werden die Bestimmungen Pius' V. von 1567 August 30 (sub datum 3o Kalendas Septembris anni 1567 pontificatus sui anno secundo) über den Schmuck von Kirchen, der von den Bestimmungen des Testamentsrechts nicht betroffen wird, bestätigt. Bestätigt werden auch die Bestimmung Pius V. über die Illegitimen von 1572 Januar 27 (que incipit: Que ordini ecclesiastico, sub datum VI Kalendas Februarii pontificatus sui anno sexto seu alio seniori tempore) und vergleichbare Bestimmungen Pauls III., Pius' IV. und Pius' V. über das Spolienrecht an Benefizien von Prälaten. Ebenso bestätigt wird eine Bestimmung Alexanders VI., derzufolge der dritte Teil des Nachlasses des mobilen wie immobilen Besitzes und der Benefizien von Kardinälen bei Vorliegen einer [päpstlichen] Lizenz testamentarisch zu frommen Zwecken bestimmt werden kann. Dies steht der Bestimmung Pius' IV. von 1565 August 6 (sub datum VIII Idus Augusti pontificatus sui anno sexto seu alio veriori tempore registrate) nicht entgegen. Für Abweichungen von diesem Privileg kann die Exkommunikation nur durch einen ausdrücklichen Befehl des Papstes angewendet werden. Ausstellungsort: Rom, Sta. Maria Maggiore. De benignitate sedis apostolice. Beglaubigungsvermerk des Johann Peter (Petrus) Rabich aus Fulda, Notar päpstlicher und kaiserlicher Autorität. Siegelankündigung. Notarszeichen. (siehe Abbildungen: Seite 1, Seite 2 und 3, Seite 4 und 5, Seite 6 und 7, Seite 8 und 9, Seite 10 und 11, Rückseite; Siegel: Papiersiegel)
Die Urkunde wurde dem Bestand StaM Best. 94, Nr. 1040, f. 1-6, entnommen.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.