Friedrich Speth (Spete), Domherr zu Würzburg (canonico ecclesie Herbipolensis), beurkundet als in der Auseinandersetzung zwischen der Meisterin Gutha und den Klausnerinnen der Klause zu Neunkirchen (Gutha magistra Sovorum inclusorii in Nuwenkirchen) einerseits und Burkhard von Roth (de Rode), Chorherr zu Öhringen (canonicium in Orengaw), andererseits von Bischof M[angold] zu Würzburg berufener Richter (iudice delegato a reverendo in Christo patre domini M. episcopo), daß sich die beiden erwähnten streitenden Parteien um ein nicht weiter bezeichnetes, im Dorf Neunkirchen (in dieta villa Nuwenkirchen) gelegenes Grundstück streiten; wobei dieses Grundstück in vier Teile aufgeteilt ist, von denen eines ein gewisser Helblinc inne hat.
Vollständigen Titel anzeigen
Friedrich Speth (Spete), Domherr zu Würzburg (canonico ecclesie Herbipolensis), beurkundet als in der Auseinandersetzung zwischen der Meisterin Gutha und den Klausnerinnen der Klause zu Neunkirchen (Gutha magistra Sovorum inclusorii in Nuwenkirchen) einerseits und Burkhard von Roth (de Rode), Chorherr zu Öhringen (canonicium in Orengaw), andererseits von Bischof M[angold] zu Würzburg berufener Richter (iudice delegato a reverendo in Christo patre domini M. episcopo), daß sich die beiden erwähnten streitenden Parteien um ein nicht weiter bezeichnetes, im Dorf Neunkirchen (in dieta villa Nuwenkirchen) gelegenes Grundstück streiten; wobei dieses Grundstück in vier Teile aufgeteilt ist, von denen eines ein gewisser Helblinc inne hat.
Abt. Staatsarchiv Ludwigsburg, B 249 U 300
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Ludwigsburg, B 249 Deutscher Orden: Kommende Mergentheim I
Deutscher Orden: Kommende Mergentheim I >> 3. Sonstige Ortsbetreffe >> 3.27 Neunkirchen >> Friedrich genannt Speth (dictus Spete), Domherr und Pfarrer am Dom zu Würzburg (canonicus et plebanus maioris ecclesie Herbipolensis) spricht in der Auseinandersetzung zwischen der Meisterin und Klausnerinnen der Klause zu Neunkirchen (magistram et sorores inclusorii in Nuwenkirchen) einerseits mit Burkhard von Roth (de Rode), Chorherr zu Öhringen (canonicum örengawensem), andererseits als von Bischof Mangold zu Würzburg berufener Richter (iudex a reverendo in Christo patre ac domino Manegoldo Herbipolensi episcopo delegatus), nachdem er die in der Urkunde vom 19. Aug. 1299 aufgestellten Punkte der Klage wiederholt hat, in dieser Sache das Urteil; wobei den bereits erwähnten Klausnerinnen zu Neunkirchen das in Neunkirchen gelegene Grundstück zugesprochen wird und der bereits erwähnte Burkhard von Roth zur Zahlung von 12 Pfund Heller verurteilt wird.
1299 August 19 (feria quarta post assumptionem virginis gloriose)
Urkunden
Überlieferungsart: Insert
Anmerkungen: Insert in der Urkunde vom 1300 Jun. 8 (U 300)
Anmerkungen: Insert in der Urkunde vom 1300 Jun. 8 (U 300)
Friedrich genannt Speth (dictus Spete), Domherr und Pfarrer am Dom zu Würzburg (canonicus et plebanus maioris ecclesie Herbipolensis) spricht in der Auseinandersetzung zwischen der Meisterin und Klausnerinnen der Klause zu Neunkirchen (magistram et sorores inclusorii in Nuwenkirchen) einerseits mit Burkhard von Roth (de Rode), Chorherr zu Öhringen (canonicum örengawensem), andererseits als von Bischof Mangold zu Würzburg berufener Richter (iudex a reverendo in Christo patre ac domino Manegoldo Herbipolensi episcopo delegatus), nachdem er die in der Urkunde vom 19. Aug. 1299 aufgestellten Punkte der Klage wiederholt hat, in dieser Sache das Urteil; wobei den bereits erwähnten Klausnerinnen zu Neunkirchen das in Neunkirchen gelegene Grundstück zugesprochen wird und der bereits erwähnte Burkhard von Roth zur Zahlung von 12 Pfund Heller verurteilt wird.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
27.11.2025, 15:48 MEZ
Hierarchie
Hierarchie Detailansicht
- Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Ludwigsburg (Archivtektonik)
- Neuwürttembergische Bestände vor 1803 bzw. vor 1806/10 (Tektonik)
- Deutscher Orden (Tektonik)
- Regierung Mergentheim (Tektonik)
- Deutscher Orden: Kommende Mergentheim I (Bestand)
- 3. Sonstige Ortsbetreffe (Gliederung)
- 3.27 Neunkirchen (Gliederung)
- Friedrich genannt Speth (dictus Spete), Domherr und Pfarrer am Dom zu Würzburg (canonicus et plebanus maioris ecclesie Herbipolensis) spricht in der Auseinandersetzung zwischen der Meisterin und Klausnerinnen der Klause zu Neunkirchen (magistram et sorores inclusorii in Nuwenkirchen) einerseits mit Burkhard von Roth (de Rode), Chorherr zu Öhringen (canonicum örengawensem), andererseits als von Bischof Mangold zu Würzburg berufener Richter (iudex a reverendo in Christo patre ac domino Manegoldo Herbipolensi episcopo delegatus), nachdem er die in der Urkunde vom 19. Aug. 1299 aufgestellten Punkte der Klage wiederholt hat, in dieser Sache das Urteil; wobei den bereits erwähnten Klausnerinnen zu Neunkirchen das in Neunkirchen gelegene Grundstück zugesprochen wird und der bereits erwähnte Burkhard von Roth zur Zahlung von 12 Pfund Heller verurteilt wird. (Archivale)