Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz, auch für seinen Sohn Philipp, und Margarethe, Gräfin zu Leiningen und Witwe [Reinhards III.] zu Westerburg, schließen einen Vertrag um das Erbe ihres verstorbenen Bruders Landgraf Hesso von Leiningen. Artikel betreffen u. a. die Teilung des Erbes zwischen den Herren von Westerburg und der Pfalz, den gemeinsamen Empfang der Burglehen aller Burgmannen durch Margarethe und den Kurfürsten, die Teilung der Lehnsmannschaft, die Zuweisung der geistlichen Lehen an Margarethe, die Fahrhabe, Gülten und Schulden, Schirmgeld, Eigenleute, den vorher dem "Strauben" gehöriger Zehnt zu Ellmendingen, das Lehnsgut des verstorbenen Ritters Hans Beimung von Dalsheim, Vorwegnahme eines Erbstücks von 1.300 oder 1.400 Gulden durch Margarethe, die Erringung der dem Kurfürsten zugesprochenen Burgen und Güter auf dessen Kosten, den Empfang der ehemals leiningischen, nunmehr westerburgischen Lehen von der Pfalz, Schutz und Schirm, das Wittum der Landgrafenwitwe Elisabeth und das wormsische Lehen Rheindürkheim (Rindörickeim). Kurfürst Friedrich und Margarethe geloben die Einhaltung des Vertrags, der Gültigkeit haben soll, als ob er vor dem kaiserlichen Gericht oder einem Hof- oder Landgericht errichtet worden sei.
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Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz, auch für seinen Sohn Philipp, und Margarethe, Gräfin zu Leiningen und Witwe [Reinhards III.] zu Westerburg, schließen einen Vertrag um das Erbe ihres verstorbenen Bruders Landgraf Hesso von Leiningen. Artikel betreffen u. a. die Teilung des Erbes zwischen den Herren von Westerburg und der Pfalz, den gemeinsamen Empfang der Burglehen aller Burgmannen durch Margarethe und den Kurfürsten, die Teilung der Lehnsmannschaft, die Zuweisung der geistlichen Lehen an Margarethe, die Fahrhabe, Gülten und Schulden, Schirmgeld, Eigenleute, den vorher dem "Strauben" gehöriger Zehnt zu Ellmendingen, das Lehnsgut des verstorbenen Ritters Hans Beimung von Dalsheim, Vorwegnahme eines Erbstücks von 1.300 oder 1.400 Gulden durch Margarethe, die Erringung der dem Kurfürsten zugesprochenen Burgen und Güter auf dessen Kosten, den Empfang der ehemals leiningischen, nunmehr westerburgischen Lehen von der Pfalz, Schutz und Schirm, das Wittum der Landgrafenwitwe Elisabeth und das wormsische Lehen Rheindürkheim (Rindörickeim). Kurfürst Friedrich und Margarethe geloben die Einhaltung des Vertrags, der Gültigkeit haben soll, als ob er vor dem kaiserlichen Gericht oder einem Hof- oder Landgericht errichtet worden sei.
Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe, 67 Nr. 812, 134
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe, 67 Kopialbücher
Kopialbücher >> Weltliche Territorien und Herrschaften >> Kurpfalz >> Einzelne Pfalzgrafen und Kurfürsten >> Friedrich I. >> Perpetuum (Kurfürst Friedrichs I. von der Pfalz) >> Urkunden
1467 Juni 2 (uff dinstag nach unnsers herren fronlichnams tag)
fol. 121r-124v
Urkunden
Ausstellungsort: Heidelberg
Siegler: Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz; Bischof Matthias von Speyer; Jost von Venningen, Deutschordensherr; Margarethe, Gräfin zu Leiningen, Herrin zu Westerburg; Reinhard von Westerburg, Herr zu Schaumburg [= Reinhard I. von Leiningen-Westerburg], Enkel der Margarethe (auch für seinen Bruder und seine Erben); Daniel d. J. von Mudersbach, Ritter, Amtmann zu Westerburg; Johann von Merenberg genannt Rübsamen (Rubsame), Amtmann zu Kirchheim
Siegler: Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz; Bischof Matthias von Speyer; Jost von Venningen, Deutschordensherr; Margarethe, Gräfin zu Leiningen, Herrin zu Westerburg; Reinhard von Westerburg, Herr zu Schaumburg [= Reinhard I. von Leiningen-Westerburg], Enkel der Margarethe (auch für seinen Bruder und seine Erben); Daniel d. J. von Mudersbach, Ritter, Amtmann zu Westerburg; Johann von Merenberg genannt Rübsamen (Rubsame), Amtmann zu Kirchheim
Kopfregest: "Disser nachfolgende brieff wiset wie das myn gnediger her der pfaltzgrave inn eynung ist kommen mit Margreten grafynne zu Lyningen frauwe zu Westerburg das sie alle ligende guter so lantgrave Hesse witwe selige verlassen hat mynem gnedigen herren zum halben teil inngeben hat der zugebruchen und ewiglich zu genyessen" [Dabei Nachträge und Streichungen]. Vermerke des 15. und 16. Jh. Anmerkung: Fol. 121 wurde doppelt gezählt.
Beimung von Dalsheim, Hans; Ritter, 1467 tot
Leiningen-Westerburg, Grafen von
Merenberg gen. Rübsamen, Johann von; Amtmann zu Kirchheimbolanden, erw. 1467
Mudersbach, Daniel d. J. von; Ritter, Amtmann zu Westerburg, erw. 1467
Westerburg, Reinhard III. von; -1449
Ellmendingen : Keltern PF
Rheindürkheim : Worms WO
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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04.04.2025, 08:14 MESZ
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