Herzog Friedrich von Württemberg belehnt nach dem Tod Hans Georgs von Hallweil dessen Sohn Ludwig, zugleich als Bevollmächtigten der Vormünder (Hans Wolf von Anweil, württembergischer Haushofmeister, Wolf Jakob Nothafft und Georg Wolf von Kaltental) seines noch minderjährigen Bruders Hans Georg, mit 4.000 fl zu einem Zins von 200 fl bei der Landschreiberei [vgl. U 37]. Über seine Lehenspflichten hat der Empfänger für sich und seinen Bruder unter dem gleichen Datum einen Revers ausgestellt.