Albrecht [Hack von Wöllstein], Abt des Gotteshauses zu Ellwangen, vidimiert: 1318 Febr. 11 (III° idus Febr.) - München (Monaci) - König Ludwig [der Bayer] verfügt, daß die durch Angriffe seiner Gegner und der Empörer (rebellibus) täglichen Verlusten und Gefahren an Gut und Blut ausgesetzten Bürger von Hall (cives Hallenses, qui non solum rerum, sed etiam personarum dampna cottidiana et discrimina patiantur) ungestraft nicht zu gehorchen brauchen, wenn sie nicht gezwungen sind, die Stadt zu verlassen, und daß Urteil und Acht, die dann in Prozessen gegen sie ergehen, null und nichtig sein sollen, da ihre Abwesenheit zu dieser Zeit (hec absentia) ihnen nicht fälschlich als Widerspenstigkeit ausgelegt werden dürfte (in contumaciam valeat retorqueri).

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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